Arbeiterkammer mit Klage gegen Mobilfunkanbieter erfolgreich.
Die Arbeiterkammer (AK) ist mit einer Verbandsklage gegen Hutchison Drei erfolgreich gewesen. Die 2014 vorgenommene Erhöhung der Grundgebühr und die Einführung der Servicepauschale und der Wertsicherung von " 3
" bei den Tarifen "4 IMMER" und "4 IMMER Young" sind unzulässig. Das bestätigt der Oberste Gerichtshof (OGH), das Telekom-Unternehmen muss die Verteuerung zurücknehmen.
Laut AK hatte One 2007 den Tarif "4 IMMER" und den Tarif "4 IMMER Young" für unter 27-Jährige beworben, mit dem Slogan "4 IMMER 4 Cent in alle Netze, 4 Euro Grundgebühr" und "4 IMMER: Telefonieren Sie für immer um 4 Cent in alle Netze, für immer nur 4 Euro Grundgebühr". Für alle unter 27-Jährigen beinhaltete der Tarif zusätzlich SMS in alle Netze für 4 Cent und war mit dem Hinweis versehen: "gilt ein One-Leben lang".
>>>Nachlesen: "3" bringt neuen Kampftarif
Fusion war Grund für Änderung
Hutchison hat nach der Fusion mit One im September 2014 seine Kunden verständigt, dass sie mit Oktober 2014 die Grundgebühr des Tarifs "4 IMMER" und "4 IMMER Young" erhöht - von vier auf sechs Euro. Zudem wurde eine Servicepauschale von 19,90 Euro jährlich neu eingeführt. Der Tarif wurde auch mit einer Wertsicherung versehen.
Der OGH habe nun der AK recht gegeben, die Entgelterhöhungen sind unzulässig. Denn die Ankündigung "4 IMMER" werde zu Recht im Sinn von "für immer" verstanden. Der zeitliche Bezug der Ziffer "4" im Sinn von immerwährend ergebe sich auch aus der Tarifbezeichnung "4 IMMER YOUNG". Der OGH konnte auch keine marktschreierische Werbung feststellen - im Zweifel ist von einer ernst gemeinten Behauptung auszugehen.
>>>Nachlesen: "3" schafft bei Datentarifen Roaming-Möglichkeit ab
Telekommunikationsgesetz nicht anwendbar
Hutchison könne sich auch nicht auf das Telekommunikationsgesetz stützen. Bei den beworbenen Tarifen sei die Werbung in die Vertragsauslegung einzubeziehen, sodass eine Erhöhung der Entgelte auf Vertragsdauer unzulässig ist. Die erfolgten Erhöhungen wie Erhöhung der Grundgebühr, Einführung des Servicepauschales oder Erhöhungen auf Basis der neu eingeführten Wertsicherung sind somit unzulässig.
Das Unternehmen hat gegenüber der APA erklärt, die Tarifanpassung des Grundentgelts 2014 sei mit der Regulierungsbehörde abgestimmt gewesen. "Die Kunden wurden nach den gesetzlichen Vorgaben informiert und erhielten dementsprechend ein außerordentliches Kündigungsrecht. Da der Tarif aus dem Jahr 2007 den heute und bereits 2014 üblichen Tarifstrukturen nicht mehr entspricht, wird er nur noch von wenigen Kunden genutzt." Trotzdem werde das Urteil selbstverständlich vollinhaltlich respektiert.
>>>Nachlesen: "3" war 2016 gut unterwegs
Wer Geld zurück will, muss sich bei "3" melden
Hutchison wird bei diesen Tarifen die seit 2014 vorgenommenen Erhöhungen nicht mehr verrechnen. Die schon zu viel gezahlten Entgelte will Hutchison nur jenen zurückerstatten, die sich bei Drei melden. Die AK meint aber: Hutchison soll allen Betroffenen unaufgefordert das zu viel gezahlte Geld zurückgeben, und bietet auf ihrer Homepage dazu einen Musterbrief an.