Unrechtmäßige Vertragsklausel

"3" hätte 16 Tarife nicht erhöhen dürfen

09.04.2018

Mobilfunkanbieter darf laut Oberlandesgericht Wien nicht unbeschränkt Preise erhöhen.

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Gute Nachricht für viele „3“-Kunden, deren Tarife im Jahr 2016 verteuert wurden. In dem Jahr erhöhte der Mobilfunkanbieter das monatliche Grundentgelt und führte unter anderem eine jährliche Servicepauschale ein. „3 “ stützte sich dabei auf eine seiner Vertragsklauseln. Eine einseitige Entgelterhöhung ist aber nur unter den Voraussetzungen der Konsumentenschutzbestimmungen und der Vereinbarung eines entsprechenden Änderungsvorbehaltes zulässig.

Nach Ansicht des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) war das hier aber nicht der Fall. Daher führt der VKI im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen den Mobilfunkanbieter Hutchison Drei. Wie am Montag per Aussendung mitgeteilt wurde, hat das Oberlandesgericht Wien nun für den VKI entschieden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. "3" hat mittlerweile reagiert. Das Unternehmen will das Urteil nicht annehmen und wendet sich ans Höchstgericht.

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16 Tarife verteuert

"3" erhöhte im September 2016 bei 16 Tarifen das monatliche Grundentgelt um bis zu drei Euro und führte unter anderem eine jährliche Servicepauschale von 20 Euro ein. Der VKI klagte den Mobilfunkanbieter wegen der einseitigen Entgelterhöhung und wegen jener Klausel, auf die sich „Drei“ bei der Entgelterhöhung beruft.

Was die einseitigen Erhöhungen des Entgeltes durch den Unternehmer betrifft, ist das Konsumentenschutzgesetz eindeutig: Die für die Entgeltänderung maßgeblichen Umstände müssen sachlich gerechtfertigt, im Vertrag eindeutig umschrieben und vom Willen des Unternehmers unabhängig sein.

„3“ darf nicht unbeschränkt Preise erhöhen

Die von 3“ verwendete Vertragsklausel ermöglicht  eine uneingeschränkte einseitige Änderung der Entgeltbedingungen. Sie verstößt daher gegen die Verbraucherschutzbestimmungen.

Die beanstandete Klausel lässt eine einseitige Entgeltänderung ohne jegliche inhaltliche Beschränkung zu. Eine solche Klausel ist unserer Meinung nach nicht mit den Konsumentenschutzbestimmungen vereinbar“, führt Marlies Leisentritt, Juristin im VKI, aus. „Das Oberlandesgericht Wien bestätigte dies nun und entschied, dass eine einseitige Erhöhung des Entgeltes nur unter den Voraussetzungen des Konsumentenschutzgesetzes und der Vereinbarung eines entsprechenden Änderungsvorbehaltes zulässig ist.“ Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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