Gericht hat entschieden
Apple muss Erben Zugang zu iCloud von Toten gewähren
24.04.2019
Apple muss den Erben eines gestorbenen iCloud-Anwenders Zugang zu dem Netz-Service gewähren.
Apple muss den Erben eines gestorbenen iCloud-Anwenders Zugang zu dem Netz-Service gewähren. Das hat das Landgericht Münster in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschieden. Die Erben erhoffen sich von den in der iCloud gespeicherten Daten Erkenntnisse über die Gründe, die zum Tod des Apple-Kunden aus dem Münsterland führten.
In der iCloud können Fotos, E-Mails und andere Dokumente gespeichert werden. Nach Angaben der Bielefelder Rechtsanwaltskanzlei Brandi, die die Erben vor Gericht vertrat, starb der Familienvater während einer Reise im Ausland. Apple habe den Wunsch der Angehörigen, Zugang zu den in der iCloud gespeicherten Daten zu erhalten, außergerichtlich abgelehnt.
Apple wollte den Fall nicht kommentieren. Experten wiesen aber darauf hin, dass der iPhone-Konzern in der Vergangenheit auch ohne Gerichtsverfahren in ähnlich gelagerten Fällen den Erben Zugang zu iCloud-Daten von Verstorbenen ermöglicht habe.
Dazu habe die Vorlage eines Erbscheins genügt. In anderen Fällen habe ein Gerichtsbeschluss dazu geführt, dass Apple den Erben einen Zugang zu den iCloud-Daten von Toten gewährt habe. In dem Fall vor dem Landgericht Münster wurde die Apple Distribution International ULC beklagt. Die Apple-Tochtergesellschaft in Irland ist der Vertragspartner für iCloud-Nutzer in Deutschland.
Urteil: Auch persönliche Inhalte im Netz gehen an Erben
Im vergangenen Juli hatte der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) grundsätzlich entschieden, dass auch persönliche Inhalte im Netz grundsätzlich an die Erben fallen. Es gebe keinen Grund, digitale Inhalte anders zu behandeln als Briefe oder Tagebücher (Az. III ZR 183/17). In dem Fall ging es um das Facebook-Konto einer 15-Jährigen, die Ende 2012 in Berlin vor eine U-Bahn gestürzt war. Die Eltern wollten mit Hilfe der Facebook-Daten klären, ob ihre Tochter Suizid begangen hat oder verunglückt ist. Mit dem Urteil des Landgerichts Münster wird die BGH-Entscheidung auf sonstige Onlinedienste übertragen.