Wegweisendes EuGH-Urteil

Bestimmte Handytarife verstoßen gegen Netzneutralität

15.09.2020

Anbieter dürfen einzelne Anwendungen wie Musik- oder Videostreaming nicht bevorzugt behandeln.

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Handytarife, bei denen bestimmte Dienste etwa für Musikstreaming nicht auf das Datenvolumen des Kunden angerechnet werden, verstoßen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gegen EU-Recht.

Tarife mit begrenztem Datenvolumen

Die Anbieter dürften bestimmte Anwendungen nicht bevorzugt behandeln, die Nutzung der übrigen Dienste nach Verbrauch des Datenvolumens hingegen blockieren oder verlangsamen, befanden die Luxemburger Richter am Dienstag (Rechtssachen C-807/18 und C-39/19). Dies verstoße gegen den Grundsatz der Netzneutralität, wonach alle Daten im Internet diskriminierungsfrei gleich behandelt werden müssen.

Hintergrund ist ein Fall in Ungarn, ähnliche Tarife werden aber auch in anderen EU-Ländern angeboten. Verbraucherschützer hatten dies bereits kritisiert. Konkret geht es um Tarife mit einem begrenzten Internetdatenvolumen. Ist dieses Volumen verbraucht, wird der weitere Datenverkehr verlangsamt oder blockiert. Der Datenverkehr bestimmter Dienste wie Video- oder Musikstreaming-Apps wird nicht auf das Volumen angerechnet und ist auch nicht von der Verlangsamung betroffen.

Auswirkungen auf heimische Kunden?

Die Luxemburger Richter argumentierten nun, dass solche Tarife die Rechte der Nutzer erheblich einschränken könnten. Sie könnten unter anderem dazu beitragen, dass die Nutzung der bevorzugt behandelten Anwendungen erhöht und der anderen Anwendungen verringert werde. Ob das Urteil auch Auswirkungen auf heimische Mobilfunker hat, werden die nächsten Wochen zeigen. So bietet u.a. A1 diverse "Free-Stream"-Tarife  an, bei denen die Nutzung von Musikstreamingdiensten (Spotify, Apple Music, etc.), Videoangeboten (Netflix, Amazon Prime Video, etc.) oder Messenger-Diensten (Facebook Messenger, WhatsApp, Snapchat, etc.) das Datenvolumen nicht belasten. Hier streamt man also, ohne Daten zu verbrauchen.

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