Gewährleistungsanspruch über Preisminderung bis zum Austausch der Computer.
Seit wenigen Tagen sind weitreichende Sicherheitsmängel bei Computerchips praktisch aller Hersteller bekannt. In den USA sind die ersten Klagen bereits eingereicht, aber auch in Österreich gibt es mehrere rechtliche Möglichkeiten für geschädigte Verbraucher oder Unternehmer, so Anwalt Clemens Pichler aus Dornbirn im Gespräch mit der APA.
Österreicher müssen sich zunächst an jenes Unternehmen wenden, bei dem sie ihren Computer gekauft haben. Dieses ist für eine Sanierung des Schadens zuständig. Der Händler muss aber "Zeit bekommen, nachzudenken", wie er auf eine Forderung nach Wiedergutmachung des Schadens reagieren will. Frühestens Ende Jänner könnte es zu ersten Klagen kommen, meint Pichler. Eine Sammelklage wie in den USA gibt es in Österreich nicht, gleich gelagerte Klagen können aber nach einer Einzelprüfung zusammengefasst behandelt werden.
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Von Gewährleistung bis hin zur Rückgabe
Wenn der Mangel bereits beim Kauf des Computers bestanden hat - was im Zusammenhang mit dem aktuellen Sicherheitsproblem aus Sicht Pichlers "zweifellos der Fall ist", gilt die Gewährleistungspflicht des Verkäufers, unabhängig von seinem Verschulden. Sie ist in der Regel zwei Jahre ab Übergabe des Geräts gültig. "Der Händler muss den mangelhaften Prozessor austauschen oder den Mangel kostenlos beheben", so Pichler. Auch für Arbeitszeit oder Ersatzteile darf nichts verrechnet werden.
Vielleicht sei die Sicherheitslücke sogar so ein großer Fehler, dass eine "Irrtumsanfechtung" vor Gericht möglich ist. Wenn der Kunde das Gerät mit diesem Sicherheitsmangel nicht gekauft hätte, kann er den Computer zurückgeben und sein Geld zurückfordern. Dafür hat er drei Jahre ab Kauf des Geräts Zeit. Falls die neue Sicherheitssoftware das Gerät deutlich verlangsamt, kann er eine Preisminderung verlangen.
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Schadenersatz nur bei gewissen Voraussetzungen
Nur, wenn dem verkaufenden Unternehmen ein Verschulden nachgewiesen werden kann, wäre Schadenersatz möglich. Auch hier ist der Vertragspartner der Ansprechpartner. "Die Geltendmachung direkt gegen Intel wird in Österreich mangels Zuständigkeit voraussichtlich nicht möglich sein", so die Einschätzung der Kanzlei Pichler, die noch prüft, ob vielleicht auch Klagen wegen Produkthaftung oder Arglist denkbar sind.
Wer sich den Rechtsweg offenhalten will, sollte gleich einmal das Unternehmen, von dem der Computer gekauft wurde, auffordern, die Haftung dem Grunde nach anzuerkennen und eine Verjährungsverzichtserklärung abzugeben. Gegen große Händler wären gemeinsame Klagen Betroffener denkbar, bei kleinen lokalen Händlern seien eher individuelle Lösungen sinnvoll, so Pichler.
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