Ab 1. November in Kraft
Das bringt das neue TK-Gesetz für Verbraucher
31.10.2021Das neue Telekommunikationsgesetz (TKG) umfasst wichtige und teils überfällige Veränderungen.
Am 1. November 2021 tritt das neue Telekommunikationsgesetz (TKG) in Kraft. Es soll unter anderem den Ausbau von Breitband und Mobilfunknetzen beschleunigen und Österreich in ein neues Zeitalter holen. Die für den Bereich zuständige Ministerin Elisabeth Köstinger spricht gar von einem „großen Meilenstein, der die Weichen für die digitale Zukunft stellt“.
Genau genommen ist das neue Gesetz längst überfällig. Nicht nur, weil die im TKG umgesetzten EU-Vorgaben bereits vor rund einem Jahr hätten eingeführt werden sollen, sondern auch, weil das bisherige TKG aus dem Jahre 2003 stammte – als es weder Smartphones noch Soziale Medien gab. Neben neuen Regelungen etwa zum 5G-Ausbau bringt das Gesetz auch einige Änderungen für Verbraucher mit.
Hier die wichtigsten Änderungen für Verbraucher
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Leicht verständliche Zusammenfassung vor Vertragsabschluss wird für Anbieter zur Pflicht
Anbieter sind nun verpflichtet, eine kurze und leicht verständliche Zusammenfassung des jeweiligen Vertrages zu erstellen, bevor dieser abgeschlossen wird. Die Übersicht soll Kunden helfen, die Kernpunkte leichter zu erkennen und das konkrete Angebot mit denen anderer Anbieter besser vergleichen zu können.
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Längeres Kündigungsrecht bei Änderungen, 2 Monate Kündigungsfrist bei Wohnsitzwechsel
Bei Vertragsänderungen durch den Anbieter wie höherer Tarife profitieren Kunden nunmehr von einem längeren Kündigungsrecht. Statt 1 haben Kunden fortan 3 Monate Zeit, um sich bei Bedarf einen neuen Anbieter zu suchen, der besser zu ihren Bedürfnissen und Ansprüchen passt.
Ein neues Kündigungsrecht bei einem Wohnsitzwechsel sorgt zudem dafür, dass Kunden nicht länger doppelt zahlen müssen. Die Kündigungsfrist für Festnetz-Internetverträge beträgt 2 Monate.
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Bei vorzeitiger Kündigung kann man sein Handy behalten – wenn man entsprechend bezahlt
Will man ein Handy, das man im Rahmen eines Vertrages kostenlos oder zu einem niedrigen Teilbetrag erhalten hat, bei einer vorzeitigen Vertragskündigung nicht zurückgeben, muss man zukünftig innerhalb der ersten sechs Monate 50 Prozent des Ausgangswerts bezahlen. Anschließend reduziert sich die Zahlung monatsweise aliquot. Als Berechnungsbasis werden dabei lediglich 90 Prozent der unverbindlichen Preisempfehlung herangezogen, da die Anbieter in der Regel bessere Einkaufspreise erhalten als Endkunden im freien Handel.
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Textbasierter Notrufnummer sowie ein öffentliches und EU-weites Warnsystem
Zukünftig wird es möglich sein, einen textbasierten Notruf (112) abzusetzen. Dies hilft nicht zuletzt allen Menschen mit besonderen Bedürfnissen.
Darüber hinaus soll ein EU-weit einheitliches Warnsystem für Krisenfälle eingeführt werden. Um das Bevölkerungswarnsystem nutzen zu können, reicht ein herkömmliches Handy. Eine Verbindung zum Internet ist nicht notwendig.
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Freie Wahl beim Endgerät
Die von manchen herbeigesehnte freie Wahl des Endgerätes beim Breitbandanschluss zu Hause liegt nun in den Händen der Regulierungsbehörde RTR. Sie kann ab sofort per Verordnung entscheiden, ob Kunden ihr Modem bzw. ihren WLAN-Router selbst wählen können, wie es etwa bei SIM-Karten und Smartphones gang und gäbe ist – und wie es das EU-Recht in der Netzneutralitätsverordnung seit Jahren auch in Österreich vorsieht. Einer aktuellen Umfrage des Router-Spezialisten AVM (FritzBox-Hersteller) zufolge wünscht sich eine deutliche Mehrheit der befragten Österreicher die „Routerfreiheit“.