Gerichtsurteil

eBay: Auktions-Abbruch kommt teuer

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Schadenersatz bei vorzeitigem Abbruch von Internetauktionen gebilligt.

Wichtige Information für heimische eBay-Nutzer, die gerne Sachen in Deutschland kaufen oder verkaufen: Anbieter, die ihre Auktionen auf der beliebten Internetplattform vorzeitig ohne berechtigten Grund abbrechen, müssen dem Höchstbietenden weiterhin Schadenersatz zahlen. Daran ändert ein missverständliche und mittlerweile geänderte Klausel zur Technik der vorzeitigen Angebotsrücknahme nichts, wie der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch verkündeten Urteil entschied. (Az. VIII ZR 90/14)

Im aktuellen Fall hatte der Beklagte ein Stromaggregat im Wert von 8.500 Euro für einen Euro im Internet angeboten. Er beendete dann die Auktion nach zwei Tagen, weil er das Gerät anderweitig verkaufen wollte. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt mit einem Euro der Höchstbietende und forderte Schadenersatz im Wert des Aggregats.

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Klausel bezieht sich nur auf technischen Vorgang
Der Beklagte berief sich demgegenüber auf eine eBay-Klausel, wonach Auktionen, die noch zwölf Stunden oder länger laufen "ohne Einschränkung" vorzeitig abgebrochen werden könnten. Dies bezog sich laut Urteil aber nur auf den technischen Vorgang, nicht auf die rechtliche Zulässigkeit der Angebotsrücknahme.

Solch eine Rücknahme ist laut den Geschäftsbedingungen von eBay nur möglich, wenn es bei der Beschreibung des angeboten Artikels und Preisangaben zu "wesentlichen Fehlern" gekommen ist, oder der Artikel unverschuldet beschädigt oder gestohlen wurde. Ansonsten müsse bei einem vorzeitigen Auktionsende der Artikel an den Höchstbietenden verkauft werden.

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