Ebay
Betrügerischer Händler gesperrt
20.07.2009
Powerseller trieb Preis seiner Auktionen durch eigenes Mitbieten in die Höhe.
Nun hat er es schwarz auf weiß - das Potsdamer Gericht hat am Montag der Beschwerde eines Ebay-Händlers nicht zugestimmt und somit dessen Sperre beim Online-Auktionshaus bestätigt. Das Urteil bestätigt einmal mehr, dass Ebay bei Negativbewertungen und bei Verstößen gegen eBay-Grundsätze Händlerkonten ohne Vorwarnung sperren darf.
Ausgangspunkt
In dem entschiedenen Fall wurde von einem
Mitgliedskonto eines Computershops mehrfach im Rahmen von Auktionen auf
Waren geboten, die von einem anderen Konto desselben Computershops aus
eingestellt worden waren. In den Fällen, in denen sich kein dritter Käufer
fand, der Computershop also auf seinem höchsten Gebot „sitzenblieb“, wurde
der Verkauf „rückabgewickelt“, um die bei Durchführung der Transaktion
anfallenden Ebay-Gebühren zu sparen. Ebay sperrte daraufhin alle
Mitgliedskonten mit sofortiger Wirkung und kündigte das Vertragsverhältnis
fristlos, hilfsweise fristgerecht
Urteil bestätigt Ebay
Der Antrag des Computershops auf
Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, seine Mitgliedskonten
wieder frei geschaltet zu bekommen, ist vor dem Landgericht Potsdam ohne
Erfolg geblieben. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat der
Kartellsenat des Brandenburgischen Oberlandesgericht nach mündlicher
Verhandlung das aktuelle Urteil zurückgewiesen. Nach der nunmehr
vorliegenden schriftlichen Entscheidungsbegründung stellt die zu Tage
getretene versuchte oder vollendete Beeinflussung des Auktionsergebnisses zu
Lasten der Mitbieter einen schweren Vertragsverstoß des Computershops dar,
der die fristlose Kündigung und die sofortige Sperrung aller Konten
rechtfertigt.
Chef machte Angestellten verantwortlich
Laut der Darstellung des
Inhabers des Computershops war nicht er selbst, sondern einer seiner
Mitarbeiter, der Zugang zu allen Mitgliedskonten gehabt haben soll, für die
Manipulationen verantwortlich. Diesen Umstand hielt der Senat für
unerheblich. Ein gewerblicher Verkäufer könne sich nicht mit Erfolg darauf
berufen, dass ein Mitarbeiter unbefugt und ohne seine Kenntnis in dieser Art
und Weise gehandelt habe. Der Verkäufer hafte nämlich für seinen
Mitarbeiter, da er seine Zugangsdaten an ihn weitergegeben und damit das
missbräuchliche Handeln von seinen Konten aus ermöglicht habe.