Ebay

Betrügerischer Händler gesperrt

20.07.2009

Powerseller trieb Preis seiner Auktionen durch eigenes Mitbieten in die Höhe.

Zur Vollversion des Artikels
© AP
Zur Vollversion des Artikels

Nun hat er es schwarz auf weiß - das Potsdamer Gericht hat am Montag der Beschwerde eines Ebay-Händlers nicht zugestimmt und somit dessen Sperre beim Online-Auktionshaus bestätigt. Das Urteil bestätigt einmal mehr, dass Ebay bei Negativbewertungen und bei Verstößen gegen eBay-Grundsätze Händlerkonten ohne Vorwarnung sperren darf.

Ausgangspunkt
In dem entschiedenen Fall wurde von einem Mitgliedskonto eines Computershops mehrfach im Rahmen von Auktionen auf Waren geboten, die von einem anderen Konto desselben Computershops aus eingestellt worden waren. In den Fällen, in denen sich kein dritter Käufer fand, der Computershop also auf seinem höchsten Gebot „sitzenblieb“, wurde der Verkauf „rückabgewickelt“, um die bei Durchführung der Transaktion anfallenden Ebay-Gebühren zu sparen. Ebay sperrte daraufhin alle Mitgliedskonten mit sofortiger Wirkung und kündigte das Vertragsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht

Urteil bestätigt Ebay
Der Antrag des Computershops auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, seine Mitgliedskonten wieder frei geschaltet zu bekommen, ist vor dem Landgericht Potsdam ohne Erfolg geblieben. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat der Kartellsenat des Brandenburgischen Oberlandesgericht nach mündlicher Verhandlung das aktuelle Urteil zurückgewiesen. Nach der nunmehr vorliegenden schriftlichen Entscheidungsbegründung stellt die zu Tage getretene versuchte oder vollendete Beeinflussung des Auktionsergebnisses zu Lasten der Mitbieter einen schweren Vertragsverstoß des Computershops dar, der die fristlose Kündigung und die sofortige Sperrung aller Konten rechtfertigt.

Chef machte Angestellten verantwortlich
Laut der Darstellung des Inhabers des Computershops war nicht er selbst, sondern einer seiner Mitarbeiter, der Zugang zu allen Mitgliedskonten gehabt haben soll, für die Manipulationen verantwortlich. Diesen Umstand hielt der Senat für unerheblich. Ein gewerblicher Verkäufer könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ein Mitarbeiter unbefugt und ohne seine Kenntnis in dieser Art und Weise gehandelt habe. Der Verkäufer hafte nämlich für seinen Mitarbeiter, da er seine Zugangsdaten an ihn weitergegeben und damit das missbräuchliche Handeln von seinen Konten aus ermöglicht habe.

Zur Vollversion des Artikels
Weitere Artikel