Auch wenn die E-Mails nur online gespeichert sind, dürfen Ermittler nun zugreifen.
Am Mittwoch wurde die bundesverfassungsgerichtliche Entscheidung verföffentlicht. Das Neue an diesem Urteil liegt darin, dass selbst auf E-Mails, die nicht am eigenen oder am Fimenrechner gespeichert sind, sondern auch auf jene die nur online beim Service-Provider aufliegen, zugegriffen werden darf. Ein richterlicher Beschluss ist aber in allen Fällen notwendig.
Ausgangspunkt
Ein Betroffener wehrte sich vor Gericht gegen die
Tatsache, dass während gegen seine Geschäftspartner laufenden
Betrugsermittlungen 2.500 E-Mails beschlagnahmt wurden. Er scheiterte jedoch
vor dem Bundesverfassungsgericht. Die Richter räumten zwar ein, dass der
Ermittler-Zugriff auf E-Mails ein Eingriff in das verfassungsrechtlich
gewährleistete Fernmeldegeheimnis sei. In bestimmten Fällen seien die
Vorschriften der Strafprozessordnung aber wichtiger. Der Mann sei nicht in
seinen Grundrechten verletzt worden.
E-Mails, die für das Strafverfahren nicht relevant sind, sollen den Richtern zufolge zwar möglichst nicht erfasst werden. Der Zweite Senat räumte aber ein, dass die Aussonderung und Trennung der E-Mails in vielen Fällen nicht während der eigentlichen Hausdurchsuchung möglich ist - folglich müssten auch E-Mails, die nichts mit dem Fall zu tun hätten, beschlagnahmt werden dürfen.
Während der laufenden Ermittlungen hatte ein Amtsgericht eine Razzia in der Wohnung des Betroffenen angeordnet, damit vor allem Textdateien und E-Mails als Beweismittel sichergestellt würden. Der Mann hatte sein E-Mail-Programm aber so eingestellt, dass seine E-Mails nicht standardmäßig auf seinen lokalen Rechner übertragen wurden, sondern auch nach dem Abruf in einem zugangsgesicherten Bereich auf dem Mailserver seines Providers gespeichert blieben.
Erlaubnis wurde binnen Minuten erteilt
Den Zugang dazu wollte er
den Ermittlern versperren: Trotz ihres Durchsuchungsbefehls hätten sie kein
Recht, seine online gespeicherten E-Mails zu lesen, lautete seine
Argumentation. Deshalb baten die Ermittler noch an Ort und Stelle um die
richterliche Erlaubnis, die Daten auf dem E-Mail-Account des Mannes
beschlagnahmen zu lassen und bekamen sie. Noch am selben Tag wurden beim
Provider die gesamten etwa 2.500 E-Mails des Beschwerdeführers kopiert, die
seit Jänner 2004 bis März 2006 auf dem Mailserver gespeichert worden waren.