Auch bei geringen Delikten

Ermittler dürfen auf Handydaten zugreifen

06.10.2018

Wegweisendes Urteil des EuGH gilt für alle EU-Länder.

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Behörden dürfen nach einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in bestimmten Fällen auch bei weniger schweren Straftaten wie Taschenraub auf persönliche Handydaten zugreifen. Voraussetzung ist jedoch, dass dies nicht zu einer starken Beeinträchtigung des Privatlebens der Betroffenen führt, wie die Luxemburger Richter in dieser Woche urteilten (Rechtssache C-207/16).

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Auslöser

Hintergrund dieser für alle EU-Länder gültigen Rechtssprechung sind Ermittlungen in Spanien zum Raub einer Brieftasche und eines Handys. Dabei hatte die Kriminalpolizei den Zugang zu den Identifikationsdaten jener Menschen beantragt, die in den zwölf Tagen nach dem Raub mit dem gestohlenen Handy angerufen worden waren. Der Ermittlungsrichter wies den Antrag unter anderem mit der Begründung zurück, es handle sich nach spanischem Recht nicht um eine schwere Straftat, weil keine Haftstrafe von mehr als fünf Jahren drohe.

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Bisher galt der Begriff "schwere Straftat"

Die EU-Regeln sehen vor, dass die Achtung des Privatlebens sowie der Schutz personenbezogener Daten nur in besonderen Fällen eingeschränkt werden dürfen. Ausnahmen sind etwa möglich, wenn es der nationalen Sicherheit sowie der Ermittlung von Straftaten dient. Um einen Eingriff zu rechtfertigen, verwendete der EuGH in vorherigen Urteilen den Begriff der "schweren Straftat". Dabei setzte er die Schwere der Straftat allerdings in Zusammenhang mit der Schwere des Eingriffs in die Privatsphäre.

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Daten ließen keine genauen Schlüsse zu

Handele es sich nicht um einen schweren Eingriff, könne der Zugang auch zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten im Allgemeinen gerechtfertigt sein, urteilten die Richter. Im konkreten Fall sei es kein schwerer Eingriff, da die vorliegenden Daten keine genauen Schlüsse auf das Privatleben der Betroffenen zuließen.

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