Vernichtende Kritik des Gerichtshofs - Eingriff von großem Ausmaß.
Wie im Vorfeld erwartet
, hat der EuGH die umstrittene Vorratsdatenspeicherung endgültig zu Fall gebracht. Mit dem Urteil vom Dienstag erklärte der Europäische Gerichtshof, die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung sei ungültig. Die Kritik fiel unerwartet heftig aus, praktisch in allen beanstandeten Punkten wurde die Richtlinie als EU-rechtswidrig erklärt. Der österreichische Verfassungsgerichtshof ist "zufrieden, dass der Europäische Gerichtshof unseren Bedenken gegen die Vorratsdatenspeicherung gefolgt ist". Der VfGH hat die Aufhebung der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung mit-initiiert. Ausgehend von einigen Anträgen wandte er sich im Dezember 2012 an den Europäischen Gerichtshof.
Schwerwiegender Eingriff
Der Europäische Gerichtshof sehe in der Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung und der Gestattung des Zugangs der zuständigen nationalen Behörden zu ihnen einen "besonders schwerwiegenden Eingriff der Richtlinie in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten". Außerdem sei der Umstand, dass die Vorratsdatenspeicherung die spätere Datennutzung ermögliche, ohne dass der Teilnehmer oder der registrierte Benutzer darüber informiert werde, geeignet, bei den Betroffenen ein Gefühl zu erzeugen, dass ihr Privatleben Gegenstand einer ständigen Überwachung sei.
Die Vorratsspeicherung von Daten sei nicht geeignet, den Wesensgehalt der Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten anzutasten. Die Speicherung habe zwar das Ziel des Schutzes des Gemeinwohls durch die Bekämpfung schwerer Kriminalität, doch habe der "Unionsgesetzgeber beim Erlass der Richtlinie die Grenzen überschritten, die er zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einhalten musste".
Die Richtlinie erstrecke sich außerdem generell auf "sämtliche Personen, elektronische Kommunikationsmittel und Verkehrsdaten, ohne irgendeine Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme anhand des Ziels der Bekämpfung schwerer Straftaten vorzusehen", heißt es. Die Dauer der Vorratsdatenspeicherung, die mindestens sechs Monate und höchstes zwei Jahren vorsieht, wurde laut EuGH getroffen, "ohne dass die Richtlinie objektive Kriterien festlegt, die gewährleisten, dass die Speicherung auf das absolut Notwendige beschränkt wird".
Ferner biete die Richtlinie "keine hinreichenden Garantien dafür, dass die Daten wirksam vor Missbrauchsrisiken sowie vor jedem unberechtigten Zugang und jeder unberechtigten Nutzung geschützt sind". Schließlich gestatte die Richtlinie den Diensteanbietern, bei der Bestimmung des von ihnen angewandten Sicherheitsniveaus wirtschaftliche Erwägungen zu berücksichtigen, und gewährleiste nicht, dass die Daten nach Ablauf ihrer Speicherfrist unwiderruflich vernichtet werden", so der EuGH.
Weitere Rüge
Der Gerichtshof rügt darüber hinaus, dass die Richtlinie "keine Speicherung der Daten im Unionsgebiet vorschreibt". Damit sei nicht in vollem Umfang gewährleistet, dass die Einhaltung der Erfordernisse des Datenschutzes und der Datensicherheit durch eine unabhängige Stelle überwacht werde, obwohl die Charta der Grundrechte dies ausdrücklich fordere.