Wegen Verleumdungen
Gericht lehnte Verfügung gegen Facebook ab
07.03.2017
Am Netzwerk wurden falsche Meldungen über syrischen Flüchtling verbreitet.
Facebook muss in seinem Netz weiterhin nicht aktiv nach rechtswidrigen Inhalten gegen einen Flüchtling suchen und diese löschen. Das hat das Landgericht Würzburg am Dienstag entschieden. Eine einstweilige Verfügung gegen den Internetriesen wegen der Verbreitung von Fotos eines syrischen Flüchtlings , auf denen dieser als Krimineller dargestellt wird, wurde abgelehnt.
Facebook habe sich nicht an den Verleumdungen beteiligt oder sich die Inhalte zu eigen gemacht, hieß es zur Begründung seitens des Vorsitzenden Richters der Ersten Zivilkammer. "Es handelt sich somit um fremde Inhalte der Nutzer des Portals." Der Nutzer muss weiterhin selbst verleumderische Beiträge gegen ihn suchen und melden.
Selfie mit Angela Merkel
Der Kläger wollte erreichen, dass die falsche Behauptung gelöscht wird, er habe in Berlin versucht, einen Obdachlosen zu töten. Zudem forderte er von Facebook, Bilder zu entfernen, in denen er in Zusammenhang mit Anschlägen gebracht wird. Sein Anwalt, der IT-Jurist Chan-jo Jun hatte Facebook vorgeworfen, Verleumdungen oder Beleidigungen nicht zu löschen, wenn Nutzer diese meldeten. Im Fall seines Mandanten seien kritisierte Inhalte zwar gesperrt, aber nicht gelöscht worden und hätten im Ausland weiter angesehen werden können.
Konkret ging es um ein 2015 entstandenes Selfie des syrischen Flüchtlings Anas M. mit der deutschen Kanzlerin Angela Merkel, das später für Fotomontagen genutzt und auf Facebook hundertfach verbreitetet wurden. Der Syrer wurde dabei mit Anschlägen und Verbrechen in Verbindung gebracht.
Appelle an die Freiwilligkeit reichen nicht
Chan-jo Jun sieht nun vor allem den Gesetzgeber in der Pflicht, weil Appelle an die Freiwilligkeit nicht ausreichten, zum Beispiel mit hohen Geldstrafen. Es müsse Unternehmen wie Facebook finanziell wehtun, geltendes Recht zu verletzen.
Der Fall wurde in Würzburg verhandelt, weil der Anwalt des Flüchtlings seine Kanzlei in der Residenzstadt hat.