Unter Auflagen

Grünes Licht für Google "Street View"

21.04.2011


Heimische Datenschutzkommission erteilte Internet-Riesen die Zulassung.

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© dpa
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Die Datenschutzkommission (DSK) hat Googles umstrittenen Kartendienst "Street View " unter drei Auflagen für Österreich grünes Licht gegeben. In einer Aussendung gab die Kommission am Donnerstag bekannt, dass der Internetdienst beim Datenverarbeitungsregister eingetragen worden sei und man gleichzeitig drei Empfehlungen an Google ausgesprochen habe. Der Registerauszug und die Empfehlungen seien am 21. April an Google Inc. zugestellt worden.

Zulassung bestätigt
"'Google Street View ' ist damit in Österreich zulässig, sofern die Empfehlungen beachtet werden", hieß es in der Aussendung. Google hatte bereits einige Zusagen gemacht. Dabei ging es unter anderem um die Unkenntlichmachung der Gesichter und Autokennzeichen vor Veröffentlichung der Daten im Internet und die Information der Öffentlichkeit. Die Empfehlungen der Kommission sind daher zusätzlich ergangen.

Die Auflagen im Detail

  • Bei Aufnahmen von Personen in besonders sensiblen Bereichen sind nicht nur die Gesichter, sondern auch die Gesamtbilder der Personen unkenntlich zu machen. Dazu zählen insbesondere die Eingangsbereiche von Kirchen, Gebetshäusern, Krankenhäusern, Frauenhäusern und Gefängnissen.
  • Bildaufnahmen privater, für einen Spaziergänger nicht einsehbarer Immobilien, wie insbesondere umzäunter Privatgärten und -höfe, sind vor einer Veröffentlichung im Internet unkenntlich zu machen.
  • Laut Datenschutzgesetz 2000 (Paragraf 28, Absatz 2) steht einem Betroffenen laut Kommission ab dem Zeitpunkt der Ermittlung der Daten ein Widerspruchsrecht zu. Um diesem auch vor Veröffentlichung der Bilddaten diese Möglichkeit zum Widerspruch gegen die Veröffentlichung von Gebäuden einzuräumen, sind geeignete Werkzeuge zur Verfügung zu stellen, die ein einfaches und unbürokratisches Geltendmachen des Widerspruchrechts ermöglichen. Auf dieses (bereits vor Veröffentlichung bestehende) Recht und das Werkzeug zur Ausübung dazu muss Google auf seiner Website hinweisen.

Ausgangslage
Die ersten beiden Empfehlungen muss Google bis zur Veröffentlichung der Daten im Internet umsetzen. Das Werkzeug zum Widerspruchsrecht und der Hinweis darauf sind mindestens zwölf Wochen vor Veröffentlichung der Daten im Internet zur Verfügung zu stellen.

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