Falsche Form
Handy-Taktungs-Klage vom OGH abgewiesen
08.05.2008
Eine Klage vom VKI wegen ungenauer Taktung bei Handy-Telefonaten wurde vom Obersten Gerichtshof abgewiesen.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) ist mit einer im Auftrag der Arbeiterkammer Vorarlberg geführten Verbandsklage gegen die Mobilkom wegen der nicht sekundengenauen Abrechnung von Handy-Telefonaten vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) gescheitert.
Falsche Form der Klage
Die Klage wurde abgewiesen, gab die AK
Vorarlberg am Donnerstag bekannt. Eine mögliche Irreführung des Konsumenten
sei nicht mit einer Verbandsklage sondern mit einer Klage nach dem Gesetz
gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) zu bekämpfen, begründete der OGH.
Konsument weiß laut OGH Bescheid
Der OGH habe festgestellt,
dass die Vielzahl an Tarifen einen Preisvergleich oft unmöglich mache und zu
einer Irreführung des Konsumenten führen könne. Laut dem Gericht ist die
Abrechnung nach Takten aber weder intransparent noch gröblich
benachteiligend. Der OGH gehe davon aus, dass der durchschnittliche
Konsument sehr wohl wisse, dass die monatliche Belastung nicht allein durch
das Entgelt pro Gesprächsminute bestimmt werde, sondern auch von
Grundentgelten, Mindestgesprächsumsätzen oder der Verrechnung nach
Takteinheiten abhänge.
Sekunden mit Minuten verrechnet
Hier widersprechen die
Verbraucherschützer: "Dass dem in der Praxis oft nicht so ist, beweist die
tägliche Praxis in der Konsumentenberatung", so Karin Hinteregger, Leiterin
der AK-Konsumentenberatung. Viele Verbraucher seien mit dem wuchernden
Angebot an Tarifen und Dienstleistungen der Telefonanbieter überfordert. Die
Konsumentenschützer kritisieren, dass die Netzbetreiber, darunter auch
Marktführer Mobilkom, die Gesprächsabrechnung nicht sekundengenau
durchführen. So müssten Kunden etwa bei Gesprächen von wenigen Sekunden
gleich die ganze Minute bezahlen, etwa beim Takt 60/30. Die erste
angefangene Minute wird voll bezahlt. So belasteten lange Taktungsintervalle
vor allem kurze Gespräche.
Der OGH habe auch eingeräumt, dass der Konsument bei kurzen Telefonaten durch die Takt-Abrechnung mehr bezahle als bei einer sekundengenauen Abrechnung. Dies sei jedoch kein von vorneherein unabschätzbares Zahlungsrisiko, so der OGH.