"Kopfschütteln" über Gründe für Ablehnung von Zahlungen im Schadensfall.
Die Konsumentenschützer der Arbeiterkammer (AK) Oberösterreich üben Kritik an Handy-Versicherungen. Manche ihrer Begründungen dafür, dass sie im Schadensfall nicht zahlen, würden "Kopfschütteln" auslösen, hieß es in einer Presseaussendung. Der Rat: Vor Abschluss einer Versicherung die Bedingungen prüfen und abwägen, ob sich die Kosten lohnen.
Begründung lautet oft: "grob fahrlässig"
Als Beispiel wurde der Fall eines jungen Mühlviertlers genannt. Er schloss beim Kauf eines neuen, 369 Euro teuren Mobiltelefons eine Versicherung mit einer monatlichen Prämie von 6,50 Euro ab. Vorsichtshalber bewahrte er das Gerät in einer Schutzhülle auf. Aber dann passierte ein Missgeschick. Als er das Handy herausnehmen wollte, rutschte es ihm aus den leicht verschwitzten Händen und landete im WC. Als er den Schadensfall der Versicherung meldete, wurde er enttäuscht: Kein Ersatz, weil der Präsenzdiener "grob fahrlässig" gehandelt habe. Er wandte sich an den Konsumentenschutz. Dieser sah das anders und erreichte, dass die Versicherung doch zahlte.
Als grob fahrlässig stufen die Juristen ein, wenn der Fehler einem ordentlichen Menschen in derselben Situation keinesfalls unterlaufen würde. In solchen Fällen ist die Versicherung zur vollständigen Ablehnung der Leistung berechtigt, wenn nicht Schäden aus grober Fahrlässigkeit ausdrücklich mitversichert sind.
Vorsicht beim Kleingedruckten
Kopfschütteln bei den Konsumentenschützer löst aus, dass im Kleingedruckten von Versicherungen eine Zahlung schon bei einem unsorgfältigen Umgang mit dem Mobiltelefon ausgeschlossen werde. Beispielsweise wurde einer Frau die Reparatur ihres Smartphones nach einem Sturzschaden verweigert. Es sei in ihrer Handtasche nicht sicher genug verwahrt worden, lautete die Begründung. Der meist noch extra kostende Schutz gegen Diebstahl sei vielfach nur versichert, wenn das Telefon sicher in persönlichem Gewahrsam mitgeführt wurde. Teilweise gehe der Versicherungsschutz schon dann verloren, wenn es nur kurzfristig unbeaufsichtigt wird. Beim Einbruchsdiebstahl aus dem Auto kommt es sogar auf die Uhrzeit an. Laut manchen Bedingungen wird nur gezahlt, wenn das Handy nachweislich zwischen 6.00 und 22.00 Uhr und nicht früher oder später entwendet wurde.
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