Überraschendes Urteil
Internet-Pornos bei Arbeit kein Kündigungsgrund
10.04.2014
Deutscher Lehrling surfte während Arbeitszeit einschlägige Seiten an.
Bei unseren Nachbarn sorgt das Landesarbeitsgericht Mainz derzeit für Aufsehen. Es fällte nämlich ein Urteil, mit dem wohl niemand so wirklich gerechnet hätte. In dem zu behandelnden Fall ging es um einen Lehrling eines Möbelmarkts. Bevor er mit seiner Ausbildung anfangen durfte, musste er eine Betriebsvereinbarung unterschrieben, die es ihm klipp und klar untersagte, den Arbeitscomputer während der Arbeitszeit für private Zwecke zu verwenden. Doch der Jugendliche hielt sich nicht an die Vereinbarung.
Während der Arbeit Porno-Portale angesurft
Wie sich nämlich herausstellte, wurde der Dienstcomputer sehr wohl für private Zwecke genutzt. Auswertungen von IP-Adressen haben ergeben, dass mit dem Rechner, der mit einem Passwort gesichert war, immer wieder Porno-Plattformen
und andere Internetseiten aufgerufen wurden. Da zu diesen Zeitpunkten nur der Lehrling in dem Verkaufsraum mit dem Computer war, konnte der Chef beweisen, dass der Jugendliche für die Zugriffe auf die einschlägigen Seiten verantwortlich war. Kurze Zeit später flatterte dem Lehrling die fristlose Kündigung ins Haus.
Kein Kündigungsgrund
Das zuständige Arbeitsgericht urteilte nun jedoch, dass diese Kündigung nicht rechtens war. Der Lehrling hat zwar eindeutig gegen die Betriebsvereinbarung verstoßen, der Verstoß war laut dem Richter aber nicht so schwerwiegend, dass er eine fristlose Entlassung rechtfertigen würde. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass andere Gründe sehr wohl zu einer Kündigung führen können. Wenn ein Mitarbeiter bei der Arbeit so viel privat surft, dass die IT-Infrastruktur der Firma beeinträchtigt würde, oder er einen Arbeitsrechner dadurch mit einem Virus infiziert, kann er sehr wohl fristlos gekündigt werden.