Hersteller dürfen Verkauf ihrer Waren in Online-Auktionshäusern verbieten
Ein Hersteller von hochwertiger Markenware darf die Lieferung an einen Händler stoppen, wenn dieser die Ware anders als vereinbart über ein Internetauktionshaus verkauft. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden.
Verkauf trotz anderer Vereinbarung
Wie aus dem am Mittwoch
veröffentlichten Urteil hervorgeht, hatte der Hersteller von Schulranzen und
Rucksäcken der Marken "Scout" und "4YOU" in seinen
Auswahlkriterien für "zugelassene Vertriebspartner" den
Verkauf über eBay und andere Auktionsformate im Internet ausgeschlossen.
Eine Händlerin, die trotz Abmahnung die Produkte einzeln über eBbay
verkaufte, wurde deshalb nicht mehr beliefert. Dagegen klagte sie und verlor
vor dem OLG.
Gericht entschied zu gunsten des Herstellers
Nach Ansicht des
Kartellsenats verstoßen die Auswahlkriterien nicht gegen kartellrechtliche
Vorschriften. Die Entscheidung des Herstellers und Markeninhabers, die
Produkte im Markt als hochpreisige Qualitätsware zu positionieren, sei
grundsätzlich zu respektieren. Der von der Klägerin praktizierte
Einzelvertrieb über eBay sei mit den Auswahlkriterien nicht zu vereinbaren.
Die Revision wurde nicht zugelassen.