Europäischer Gerichtshof dürfte Verkauf aus Image-Schutzgründen verbieten.
Hersteller von Luxuswaren können ihren Vertragshändlern womöglich generell verbieten, die Produkte auf Internetplattformen wie eBay oder Amazon zu verkaufen. Solche Auflagen könnten geeignet sein, das "Luxusimage" der Produkte zu wahren, heißt es in den Schlussanträgen des Generalanwalts Nils Wahl am Europäischen Gerichtshof (EuGH). Das Urteil wird in einigen Monaten erwartet. (Az. C-230/16)
Im Ausgangsfall hatte der Anbieter von Luxuskosmetik Coty Germany seinen autorisierten Händlern das Internet-Geschäft mit Parfüms etwa der Marken Chloé oder Jil Sander zwar als "elektronisches Schaufenster" des Ladengeschäftes erlaubt, den Verkauf über die Massenhandelsplattformen eBay und Amazon aber verboten. Als sich ein Händler nicht daran hielt, zog Coty vor Gericht.
Verbot könne "Luxusimage" der Ware schützen
Nach Ansicht des Generalanwalts sind solche Handelsbeschränkungen mit dem Wettbewerbsrecht unter bestimmten Voraussetzungen vereinbar. Solch ein Verbot könne das "Luxusimage" der Ware schützen, erklärte Wahl. Sie werde dann nur in einer Umgebung verkauft, die den Qualitätsanforderungen der Anbieter entspricht.
Das Verbot erlaube es Coty auch, "sich gegen Phänomene des Parasitismus zu wappnen" und zu verhindern, dass Dritte von den Investitionen Cotys in die Qualität und das Ansehen der Luxusprodukte profitierten.
Adidas war Vorreiter
Adidas hatte den Verkauf seiner Produkte über Online-Handelplattform bereits vor über drei Jahren untersagt , ruderte dann aber wieder zurück.
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