Oberster Gerichtshof (OGH) hat nun ein wegweisendes Urteil gesprochen.
Ein solches Horrorszenario wünscht man wohl niemanden: Statt 210 Euro wie üblich machte die Telefonrechnung plötzlich mehr als 10.000 Euro aus. Ausschlaggebend dafür war, dass die Telefonanlage gehackt wurde und danach über eine ägyptische IP-Adresse sündteure Auslandsgespräche geführt worden waren. Der Streit um diese Kosten ging bis zum Obersten Gerichtshof (OGH) und der entschied nun, dass der Provider auf den Kosten sitzenbleibt.
OGH folgte vorhergegangenen Urteilen
Bereits in den Vorinstanzen war die Klage des Anbieters der Festnetz- und Internetverbindungen auf Begleichung der Rechnung abgewiesen worden. Der OGH legte in seiner jetzt veröffentlichen Entscheidung dar, dass der Provider täglich um 9.00 Uhr sämtliche Verrechnungsdaten für den Vortag zur Verfügung habe und nicht wie Kunden nur monatlich, also wenn die Rechnung eintrudelt. Ein Gebührenmonitoring wäre technisch und personell leicht möglich gewesen.
Verletzung der Sorgfaltspflichten durch den Anbieter
"Es überspannt nicht die Schutz- und Sorgfaltspflichten der Klägerin als Betreiberin von Kommunikationsdiensten, wenn man von ihr verlangt, ihr leicht mögliche Maßnahmen zur Abwehr von Hackerangriffen zu ergreifen", erklärte der OGH. Leistungen, die unter Verletzung dieser Pflichten durch den Betreiber entstanden sind, müssen nicht vergütet werden. Solche durch den Hackerangriff verursachten Leistungen seien wesentlich früher in den Wahrnehmungsbereich des Anbieters als jenen der Beklagten gelangt - und der hat nichts getan, um den Angriff abzuwehren oder den Kunden zumindest zu warnen.