Umstritten

Rechtliche Situation bei Gebraucht-Software

15.10.2007

Alte Software weiterzuverkaufen wäre für viele Betriebe ein lukrativer Investitionsausgleich - die Rechtslage ist aber umklar.

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© EPA
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Die Ausgaben für Software machen laut Studien bis zu 40 Prozent der IT-Kosten im Unternehmen aus. Auf der Suche nach Einsparungsmöglichkeiten ist so mancher Betrieb auf die Möglichkeit gestoßen, gebrauchte Software kaufen oder weiterverkaufen zu können. Firmen, die sich auf diese Nische spezialisiert haben, drängen nun auch auf den österreichischen Markt.

Lukrative Geldquelle
"Jede Art, die Softwarekosten legal zu reduzieren, ist den Unternehmen willkommen", weiß Axel Anderl, Rechtsanwalt und IT-Rechtsexperte bei Dorda Brugger Jordis (DBJ). Während die Weitergabe einer CD, also eines körperlichen Werkstücks, mit der dazugehörigen Lizenz durch den urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz zumindest im EWR-Raum gedeckt sei, gebe es bei sogenannten Volumslizenzen keine eindeutige Antwort.

Von Volumslizenzen spricht man, wenn beispielsweise 100 Lizenzen für die Nutzung einer Software gekauft werden, weil man sie "im Paket" billiger erhält. Werden die Anwendungen aber nur von 80 Mitarbeitern genutzt, stellt sich die Frage, ob man die restlichen 20 verwerten kann, schilderte Anderl bei einem Seminar zum Thema IT-Recht das Problem. Ähnliche Schwierigkeiten würden auch bei Konkursware auftreten. Außerdem könnten Unternehmen auf die Idee kommen, 100 Volumslizenzen günstig von einem Softwarehersteller zu erwerben, lediglich zehn zu nutzen und die restlichen 90 mit Gewinn weiterzuverkaufen.

Software nur als "Lizenz" vorhanden
Die Software zu den Lizenzen wird heutzutage allerdings nur selten körperlich übergeben, sondern in der Regel online oder auf einem Datenträger zur Verfügung gestellt. Damit greift aber der zwingende urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz nicht mehr, meint Anderl. Die brachliegenden 20 Lizenzen könnten daher grundsätzlich nur mit Zustimmung des Lizenzgebers weiterverkauft werden. Ob der Erschöpfungsgrundsatz hier angewendet werden müsse, sei unter Juristen aber umstritten.

Kein Rechtsstatus in Österreich
In Österreich gebe es dazu keine Judikatur, während in Deutschland in zweitinstanzlichen Urteilen sowohl im Sinne der Weitergabe als auch dagegen entschieden wurde. Man müsse wohl auf ein höchstgerichtliches Urteil warten, um größere Rechtssicherheit zu bekommen, so Anderl. Die Händler von gebrauchter Software - wie das deutsche Unternehmen Usedsoft - wollen die Skepsis der Unternehmen unterdessen mit notarieller Beglaubigung befriedigen. "Dies ist ein erster guter Ansatz. Man muss sich aber genau anschauen, was der Notar bescheinigt", so Anderl.

Usedsoft handelt mit gebrauchter Software in Deutschland und seit heuer auch in Österreich. Man habe drei Vertriebsmitarbeiter, eine eigene Niederlassung sei derzeit aber nicht geplant, erklärte Christoph Müller, Pressesprecher des Softwarehändlers. Dass es ein gewisses Interesse von österreichischen Unternehmen gibt, bestätigt auch der Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie (UBIT) der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ): "Es ist ein Thema, aber kein heißes Thema", erklärte UBIT-Obmann Rene Tritscher im Gespräch mit der APA. Man berate die Unternehmen rechtlich und prüfe die Lizenzbestimmungen im Einzelfall.

Die Einkaufsgesellschaft von Usedsoft befindet sich in der Schweiz. Von dort aus könne man die Software in die ganze Welt vertreiben. Deshalb bestätigt ein Schweizer Notar auch die Herkunft der Software, also die Eigentümerschaft des Vorbesitzers. Außerdem werde dem Verkäufer attestiert, dass er die Software gelöscht habe und nicht weiter benutze. Usedsoft vertritt die Meinung, dass beim Handel mit Lizenzen der Erschöpfungsgrundsatz greift. Die österreichische und deutsche Rechtslage gingen auf eine EU-Richtlinie zurück und seien daher gleich, meint Müller.

Microsoft gegen Weiterverkauf
Ganz anders sieht das naturgemäß Microsoft. Man habe nichts gegen den Handel mit gebrauchter Software, solange dies in den Verträgen geregelt oder gesetzlich erlaubt sei. Allerdings würden die Volumslizenzen ein urheberrechtliches Problem darstellen, so Unternehmenssprecher Thomas Lutz zur APA. Man glaube nicht, dass der Erschöpfungsgrundsatz hier anzuwenden sei. Laut Lutz ist das Interesse von Microsoft-Kunden an gebrauchter Software nicht besonders ausgeprägt.

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