Aber der Datenschützer kann laut EuGH-Urteil in Österreich wegen eigener Ansprüche klagen.
Wie an dieser Stelle angekündigt
, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag über die Zulassung einer Sammelklage gegen Facebook. Nun ist das, für den heimischen Datenschutz-Aktivisten Max Schrems
(Bild oben) unerfreuliche, Urteil da: Der EuGH lehnt die von Schrems eingeforderte Sammelklage gegen Facebook ab. Der Europäische Gerichtshof verwies in seinem Urteil (C-498/16) am Donnerstag darauf, dass Schrems aber in Österreich wegen eigener Ansprüche klagen kann.
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EuGH folgte der Einschätzung des Generalanwalts
"Hingegen kann er nicht als Zessionar von Ansprüchen anderer Verbraucher den Verbrauchergerichtsstand in Anspruch nehmen, um die abgetretenen Ansprüche geltend zu machen", heißt es. Bereits der Generalanwalt hatte im November 2017 erklärt
, Schrems könne in Österreich klagen, doch sei eine solche Verbraucherklage immer "auf die konkreten Parteien des speziellen Vertrags beschränkt". Daher könne Schrems mit seiner Klage in Österreich nicht auch Ansprüche geltend machen, die ihm andere Österreicher abgetreten habe.
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Schrems sieht dennoch viel Positives
Schrems selbst sieht trotz des Urteils einen Erfolg gegen die Blockadeversuche von Facebook. Allerdings habe die "sehr enge EuGH-Definition" des Verbrauchs eine zusätzliche Sammelklage österreichischer Prägung verhindert. Jedenfalls könnten nach drei Jahren Blockade durch Facebook die Gerichte nun den Fall prüfen. Facebook müsse sein Geschäftsmodell von einem Gericht datenschutzrechtlich beurteilen lassen. Und dies sei ein Riesenproblem für Facebook. Schrems meinte auch, dass die Sammelklage endlich europäisch gelöst werden müsse. Facebook müsse voraussichtlich den Großteil der Verfahrenskosten tragen, da sich der Kläger in 20 von 22 Klagepunkten durchgesetzt habe.
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Verstöße gegen datenschutzrechtliche Regelungen
Schrems hatte in Österreich Klage gegen Facebook Irland erhoben. Er wirft Facebook zahlreiche Verstöße gegen datenschutzrechtliche Regelungen im Zusammenhang mit seinem privaten Facebook-Konto und den Konten von sieben weiteren Nutzern vor, die ihm ihre Ansprüche zwecks Klageerhebung abgetreten haben. Bei den anderen Nutzern soll es sich ebenfalls um Verbraucher handeln, die in Österreich, Deutschland und Indien wohnen. Schrems begehrte von den österreichischen Gerichten insbesondere die Feststellung der Unwirksamkeit bestimmter Vertragsklauseln sowie die Verurteilung von Facebook zur Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Daten zu eigenen Zwecken bzw. zu Zwecken Dritter sowie zur Leistung von Schadenersatz.
Facebook bestreitet die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte. Nach Ansicht des Unternehmens kann Schrems nicht die unionsrechtliche Regel in Anspruch nehmen, die es Verbrauchern erlaubt, einen ausländischen Vertragspartner vor den Gerichten ihres Wohnsitzes zu verklagen. Da Schrems Facebook auch beruflich nutze, könne er nicht als Verbraucher angesehen werden.
"Vergebene Chance"
Dies wies der EuGH zurück. Der Nutzer eines privaten Facebook-Kontos verliere die Verbrauchereigenschaft nicht, wenn er Bücher publiziere, Vorträge halte, Websites betreibe, Spenden sammle und sich die Ansprüche zahlreicher Verbraucher abtreten lasse, um sie gerichtlich geltend zu machen. Da der Verbraucherbegriff aber in Abgrenzung zum Unternehmerbegriff definiert wird und von den Kenntnissen und Informationen, über die die betreffende Person tatsächlich verfügt, unabhängig ist, nehmen ihr weder die Expertise, die diese Person im Bereich der betreffenden Dienste erwerben kann, noch ihr Engagement bei der Vertretung der Rechte und Interessen der Nutzer solcher Dienste die Verbrauchereigenschaft. Eine Auslegung des Verbraucherbegriffs, die solche Tätigkeiten ausschließt, würde nämlich darauf hinauslaufen, eine effektive Verteidigung der Rechte, die den Verbrauchern gegenüber ihren gewerblichen Vertragspartnern zustehen, einschließlich der Rechte auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten zu verhindern.
Der SPÖ-Europaabgeordnete Josef Weidenholzer sprach von einer vergebenen Chance durch den EuGH, um einen besseren Datenschutz zu erhalten. "In der ganzen EU müssen sich Bürger auf ihr Recht auf Datenschutz verlassen können. Gerade im Fall von sozialen Netzwerken wie Facebook zeigt sich, dass der moderner Datenschutz an seine Grenzen stößt. Das heutige Urteil des Europäischen Gerichtshofes stärkt leider die Position von Facebook und nicht den Schutz der Privatsphäre", sagte Weidenholzer. "Europaweite Sammelklagen wären ein wichtiges Instrument, um besseren Datenschutz für alle Europäer durchzusetzen".