Alle Informationen
So funktioniert die Vorratsdatenspeicherung
02.04.2012
Fragen und Antworten: Das bedeutet das neue Gesetz für den Einzelnen.
Seit 1. April ist die Vorratsdatenspeicherung (VDS) in Österreich in Kraft. Das Thema ist aktuell in aller Munde, doch nicht jeder weiß, was das genau bedeutet. Um Licht ins Dunkel zu bringen, haben wir die wichtigsten Fragen für Sie zusammengestellt und beantwortet.
Befürworter und Kritiker
Laut dem Gesetzgeber ist die VDS ein wichtiges Instrument im Kampf gegen den Terrorismus und die Verbrechensbekämpfung im Allgemeinen. Sie musste aufgrund einer EU-Richtlinie auch in Österreich eingeführt werden. Kritiker sehen das anders. Sie sind davon überzeugt, dass die VDS ein Verstoß gegen das Menschenrecht auf Achtung von Privat- und Familienleben und ein massiver Einschnitt in die Freiheit jedes und jeder Einzelnen sei. Damit würden alle TeilnehmerInnen der Kommunikationsnetze unter einen Generalverdacht gestellt.
Was geschieht bei der Vorratsdatenspeicherung?
Das Gesetz gibt vor, dass alle Kommunikationsdaten wie Telefongespräche, E-Mails, SMS und Co. für sechs Monate gespeichert werden. Vielen Menschen ist gar nicht bewusst, wie häufig sie an einem normalen Tag Spuren in elektronischen Kommunikationsnetzen hinterlassen.
Was wird genau gespeichert?
Bei E-Mails: Hier wird eine ganze Reihe an Daten gespeichert: Die Mail-Adressen der Absender bzw. Empfänger sowie jene IP-Adresse, die für das Routing der E-Mail zuletzt verwendet wurde. Außerdem muss der Zeitpunkt der Anmeldung bei einem E-Mail-Dienst sowie die IP-Adresse des "Anmelders" registriert werden. Damit ist sowohl das Login z.B. in Webmail-Portale gemeint als auch einfach der Zugriff auf die Postfächer bzw. -Server. Der Inhalt von Mails darf aber nicht gespeichert werden.
Bei SMS: Bei jeder Textnachricht müssen beide - bzw. bei "Massen-SMS" alle - betroffenen Telefonnummern gespeichert werden, inklusive Name und Anschrift der Teilnehmer und Zeitpunkt der SMS. Gilt natürlich auch für MMS, also Multimedia-Kurznachrichten. Auch hier gilt: Inhalte dürfen nicht gespeichert werden
Beim Internet-Surfen: Wann immer man mit einer IP-Adresse im Web unterwegs ist, hat das Telekom-Unternehmen den Namen, die Anschrift sowie die Teilnehmerkennung zu speichern. Gilt natürlich auch für Chat-Dienste etc. Vor allem, wenn der User. eine sogenannte dynamische IP-Adresse hat, stellt das einiges an Speicheraufwand dar: Dynamisch sind IP-Adressen, wenn Provider ihren Kunden wechselnde Adressen zuweisen. Das Gegenteil wäre eine sogenannte statische IP-Adresse, die immer dem gleichen User zuordenbar ist.
Ausdrücklich nicht gespeichert werden die Web-Adressen ("URLs"), die man ansurft, da die Vorratsdatenspeicherung ja generell keine Inhalte berücksichtigen darf. Allerdings: Auf jenen Servern, deren Sites der Nutzer besuchte, wird die IP-Adresse gespeichert. Und wenn die Behörden diese Server sozusagen ausheben, ist die IP-Adresse künftig eindeutig der Teilnehmerkennung zuzuordnen.
Beim Telefonieren: Egal ob via Handy oder Festnetz - gespeichert werden die betreffende Telefonnummer, Name und Anschrift der Teilnehmer, Datum, Uhrzeit und Dauer des Telefonats. Bei Handys (gilt auch für SMS) werden überdies internationale Geräte- und Teilnehmerkennungen (IMEI/IMSI) erfasst. Bei Anrufweiterleitungen wird natürlich auch jene Nummer, bei der der Anruf schließlich landet, registriert. Gesprächsinhalte dürfen nicht gespeichert werden.
Beim Internet-Telefonieren: Wer glaubt, der Datenspeicherung bei Telefonaten ausweichen zu können, indem sie z.B. Skype oder andere sogenannte "Voice over Internet Protocol"-Dienste (VoIP) verwendet, hat die Rechnung ohne den Gesetzgeber gemacht. Die oben ausgeführten Regeln für Telefonate gelten auch für diesen Kommunikationskanal.
Wie sieht die Sache bei Wertkarten-Handys aus?
Hat man kein Vertragshandy, sondern telefoniert mit einer nicht auf seinen Namen registrierten Wertkarte, gelten die Speichervorschriften wie beim normalen Telefonieren, allerdings sind sein Name und seine Anschrift naturgemäß nicht verfügbar. Dafür muss aber der Zeitpunkt der erstmaligen Aktivierung der Wertkarte gespeichert werden sowie an welchem Standort dies passiert ist (Cell-ID).
Wer darf unter welchen Voraussetzungen auf die Daten zugreifen?
Auf all diese genannten Daten können die Ermittlungsbehörden grundsätzlich zugreifen. Für das Ausheben von Stammdaten genügt hier ein begründetes Ersuchen seitens der Staatsanwaltschaft bzw. der Kriminalpolizei. Für den Zugriff auf sogenannte Zugangsdaten - also eine Telefonnummer oder eine IP-Adresse - reicht ebenfalls eine schriftliche und begründete Anordnung der Staatsanwaltschaft aus, wobei bei allen solchen Anordnungen das Vier-Augen-Prinzip gilt, also ein zweiter Staatsanwalt das Informationsbegehr absegnen muss.
Für Verkehrsdaten - sie geben Aufschluss über die Kommunikationsvorgänge selbst, also z.B. wer mit wem wie geredet bzw. gemailt hat - muss die Anordnung der Staatsanwaltschaft von einem Richter genehmigt werden. Weitere Voraussetzungen sind der Verdacht eines vorsätzlich begangenen Delikts, das mit einer Strafe von mehr als einem Jahr geahndet wird. Zusätzlich wird zur Kontrolle der Rechtsschutzbeauftragte eingeschaltet.
Wie schützt man sich vor der totalen Überwachung?
Wer nicht will, dass seine Daten gespeichert werden, muss eigentlich auf Telefon, Internet und Co. verzichten. Dies wird heutzutage aber kaum möglich sein. Wenn man einige Tipps beachtet, wird die totale Überwachung etwas abgefedert. Die wirkungsvollste Gegenmaßnahme ist, nicht alle Dienste von einem Anbieter zu beziehen. Insbesondere sollte man Handy, E-Mail-Dienst und Internetzugang trennen. Die E-Mail-Überwachung lässt sich am besten mit Hilfe eines eigenen Mailservers oder verschiedener Anonymisierungsdienste verringern. Letztere gibt es auch kostenlos. Aber Handy und Telefon - die klassischen Überwachungsziele der Behörden - lassen sich leider kaum verstecken.