OGH gibt AK Recht: Kundenfeindliche Vertragsänderung war rechtswidrig.
Kurz nachdem „ 3 “ aufgrund einer Tarifänderung, die im Nachhinein angefochten wurde, eine Niederlage einstecken musste , gibt es für den heimischen Mobilfunkanbieter schon die nächste schlechte Nachricht. Die Arbeiterkammer (AK) Wien war jetzt nämlich auch mit einer weiteren Klage erfolgreich. Dieses Mal wurde gegen eine aufgezwunge Vertragsänderung beim „Sixback“-Tarif geklagt. Dieser wurde, wie berichtet, 2014 eingestellt . Betroffene Kunden wurden „automatisch“ auf einen neuen Tarif („NewSix 150“) umgestellt.
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Kundenfeindliche Vertragsänderung
„3“ hatte den Sixback-Tarif, bei dem die Kunden durch Anrufe aus fremden Netzen sechs Cent pro Minute als Gesprächsguthaben erwerben konnten, damit beworben, dass dieses Guthaben „ein ganzes 3Leben“ lang gilt und „nicht verfällt“. Doch dann kam die kundenfeindliche Vertragsänderung, laut der das erworbene Guthaben binnen drei Jahren (bis Oktober 2017) aufzubrauchen sei. Darüber hinaus gab es beim „NewSix 150“ nicht mehr die Möglichkeit, durch Anrufe aus anderen Mobilfunknetzen Gesprächsguthaben zu erwerben. Gleichzeitig verlängerte „3“ auch noch die Kündigungsfrist für die betroffenen Kunden von ursprünglich acht Wochen auf zwölf Wochen.
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Guthaben muss nicht bis zur Frist verbraucht werden
Die AK ging gegen diese kundenfeindliche Vertragsänderung vor. Jetzt wurde sie vom Obersten Gerichtshof (OGH) als rechtswidrig beurteilt. Laut dem Urteil ist die Klausel, wonach das erworbene Guthaben nach drei Jahren verfällt, im Hinblick auf die Werbeankündigung „ein ganzes 3Leben lang“ rechtswidrig. Deshalb ist ein Verbrauch des Guthabens während der gesamten Dauer des Vertragsverhältnisses möglich, also auch bei einem – wie hier den Kunden von „3“ aufgedrängten – Tarifwechsel. Es verfällt also nicht mit Oktober 2017. Und auch die Änderung, durch die sich die Kündigungsfrist von acht auf zwölf Wochen verlängerte, wurde erfolgreich bekämpft. Der OGH hat dies mit dem Interesse der Kunden an einer möglichst kurzen Kündigungsfrist begründet.
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