Musikpiraterie
Urteil gegen "Rapidshare"
23.06.2009
GEMA erzielte richtungsweisenden Erfolg gegen die Online-Piraterie
Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische
Vervielfältigungsrechte (GEMA) vertritt in Deutschland die Urheberrechte von
mehr als 60.000 Mitgliedern (Komponisten, Textautoren und Musikverleger)
sowie von über 1 Mio. Rechteinhabern aus aller Welt und ist somit weltweit
eine der größten Autorengesellschaften für musikalische Werke.
Laut
einer heute von dieser Organisation veröffentlichten Pressemeldung hat das
Landgericht Hamburg aufgrund einer Klage der GEMA, dem Betreiber des
Sharehosting-Dienstes "rapidshare.com" verboten, ca. 5.000
Musiktitel im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Somit erging zum
ersen Mal eine Entscheidung gegen einen Sharehoster und diese mit einem Wert
von 24 Mio. Euro.
Erfolge waren meist begrenzt
Nach zahlreichen Erfolgen in
kleinerem Ausmaß im Kampf gegen illegales Filesharing über Sharehoster
konnte die GEMA nunmehr einen Erfolg in einer ganz neuen Dimension erzielen.
Der Sharehosting-Dienst ist nach dem Urteil nun selbst dafür verantwortlich,
dass eine Veröffentlichung der betreffenden Musikwerke über seine Plattform
in Zukunft nicht mehr erfolgt. Die fortlaufende und aufwendige Kontrolle
durch die Rechteinhaber ist damit nicht mehr notwendig. Damit hat die GEMA
für ihre Mitglieder im Kampf gegen die Online-Piraterie einen von vielen
Experten für nicht möglich gehaltenen Erfolg errungen. Die langfristige
Strategie der GEMA, nicht gegen die Endnutzer, sondern gegen die
Diensteanbieter vorzugehen, um dem Problem der Online-Piraterie insgesamt
und nachhaltig entgegenzutreten, erweist sich damit als die richtige.
Eigene Maßnahmen von Sharehostern reichen nicht
Das Gericht
stellte zudem fest, dass die von "rapidshare.com" - und anderen
Sharehostern - angeblich getroffenen Maßnahmen nicht ausreichen, um über den
Dienst begangene Urheberrechtsverletzungen effektiv zu verhindern. Die
Entscheidung hat damit Bedeutung über den konkreten Fall hinaus, da sie
zeigt, dass Sharehosting-Dienste in der derzeitigen Ausgestaltung nicht
rechtmäßig betrieben werden, sondern die Betreiber wesentlich wirksamere und
umfangreichere Maßnahmen zum Schutz von Urheberrechten ergreifen müssen. Die
GEMA geht seit einiger Zeit erfolgreich gegen die rechtswidrige Nutzung von
Musikwerken über Sharehosting-Dienste vor. Anders als andere Rechteinhaber
verfolgte die GEMA von Anfang an das Ziel, die Dienste als zentrale
Organisationsstrukturen bei der rechtswidrigen Nutzung von Werken im
Internet anzugreifen. Zur gezielten Ermittlung von Rechtsverletzungen setzt
sie dazu eine innovative Softwarelösung ein.
Klägerpartei mit dem Urteil sehr zufrieden
Laut dem
Vorstandsvorsitzenden der GEMA (Dr. Harald Heker) sei die Entscheidung des
Landgerichts Hamburg ein Meilenstein im Kampf der GEMA gegen die illegale
Nutzung von Musikwerken im Internet und kündigte an in Zukunft noch stärker
gegen die Internet-Piraterie vorgehen zu wollen.
Die Gerichte erkennen, dass das Argument der Betreiber von Sharehosting-Diensten, eine Kontrolle der gespeicherten Dateien sei technisch nicht möglich, nur vorgeschoben ist. Wenn die GEMA gezielt rechtsverletzende Inhalte auf einem Dienst finden kann, gibt es keinen Grund, warum der Betreiber dazu nicht auch in der Lage sein sollte.