Filter gegen Musik-Austausch könnten auch erlaubte Kommunikation sperren.
Internet-Anbieter dürfen nicht dazu verpflichtet werden, mit Filtern den illegalen Austausch von Musikdateien zwischen Internetnutzern zu verhindern. Dies entschied am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Die Kontrolle des Internets auf sogenanntes " Filesharing " zwischen einzelnen Computern dürfe unter anderem deswegen nicht vorgeschrieben werden, weil dies auch zur Sperrung von zulässiger Kommunikation führen könne.
Gericht entschied gegen Urheberrechts-Organisation
Das Gericht entschied damit gegen die belgische Urheberrechts-Organisation SABAM. Diese hatte den Provider Scarlet Extended zwingen wollen, Filter gegen den Datenaustausch einzurichten. Die SABAM wollte verhindern, dass über sogenannte Peer-to-Peer-Netze - bei denen einzelne Computer miteinander verbunden werden - Musik ausgetauscht und damit das Urheberrecht verletzt wird. Filesharing-Protokolle wie BitTorrent werden aber auch für die legale Verbreitung großer Datenmengen genutzt.
Der Verband der deutschen Internetwirtschaft eco begrüßte die Entscheidung: "Dies ist ein richtungweisendes Urteil, das Europas Bürger und Unternehmen vor Willkürentscheidungen ohne gesetzliche Grundlage schützt", erklärte Vorstand Oliver Süme. "Alle Experten sind sich seit langem einig, dass Internetsperren reine Symbolpolitik sind - technisch sind sie wirkungslos und in wenigen Sekunden zu umgehen." Auch eine Sprecherin der EU-Kommission sagte, das Urteil bringe für eine Neufassung der Richtlinie über geistiges Eigentum "wichtige Klärungen".
Gegen eine allgemeine Überwachung
Das höchste EU-Gericht entschied, die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr verbiete eine allgemeine Überwachung der im Netz übermittelten Informationen. Das Recht auf geistiges Eigentum sei zwar in der Charta der Grundrechte verankert. Doch bedeute dies nicht, "dass dieses Recht schrankenlos und sein Schutz daher bedingungslos zu gewährleisten wäre".
Die Einrichtung eines Filtersystems führe auch zu einer "qualifizierten Beeinträchtigung der unternehmerischen Freiheit" des Internet-Anbieters. Ihm würde ein "kompliziertes, kostspieliges, auf Dauer angelegtes" Informatiksystem auf eigene Kosten aufgezwungen. Auch verstoße ein solcher Filter gegen den Schutz personenbezogener Daten. Überdies könne ein Filter möglicherweise nicht zwischen geschützten und nicht geschützten Daten unterscheiden - dies könne zur Sperrung zulässiger Inhalte führen.