EuGH-Urteil
Website-Sperre für UPC-Kunden legal
27.03.2014
Rechteverwerter gingen gegen Internet-Downloads von kino.to vor.
Nun ist es fix: Der heimische Internetprovider UPC kann dazu verpflichtet werden, den Zugang zu einer Urheberrechte verletzenden Website für seine Kunden zu sperren. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag. In dem Rechtsstreit (C-314/12) geht es, wie berichtet
, um Maßnahmen gegen illegalen Zugriff auf Filme im Internet. Sperren von Internetseiten sind in der EU also künftig in bestimmten Fällen erlaubt.
"Angemessenes Gleichgewicht"
Eine solche Anordnung und ihre Umsetzung müssten allerdings ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den betroffenen Grundrechten sicherstellen, stellten die EU-Richter fest. Konkret ließen die Münchner Firma Constantin Film und die Wiener Firma Wega dem Internetprovider UPC über eine einstweilige Verfügung untersagen, den eigenen Kunden Zugang zur Website kino.to
zu gewähren.
Argumentation von UPC
UPC machte dagegen geltend, sie stehe mit den Betreibern von kino.to in keinerlei Beziehung, vielmehr vermittle sie lediglich ihren Kunden Zugang zum Internet. Der Oberste Gerichtshof hat den EuGH in diesem Zusammenhang um Auslegung der EU-Urheberrechtsrichtlinie ersucht. kino.to hat mittlerweile den Betrieb eingestellt.
ISPA übt Kritik
Das Urteil öffne die "Büchse der Pandora", kritisiert der Vertreter der Internetanbieter (ISPA), Maximilian Schubert, der Sperren in weit größerem Ausmaß fürchtet. "Die Einführung von Netzsperren, zu welchem Zweck auch immer, wird zu zahlreichen weiteren Begehrlichkeiten und Maßnahmen in dieser Richtung führen." Für Schubert werden hier zudem "die Interessen einer kleinen Gruppe", der Kunstschaffenden, über "das Interesse der Allgemeinheit" gestellt.
Verwertungsgesellschaften sind zufrieden
Dem widersprechen naturgemäß die Verwertungsgesellschaften. Webseiten wie kino.to, die mehr als 130.000 Filme unlizenziert zur Verfügung gestellt hat, verletzen demnach systematisch das Urheberrecht, die Eigentumsfreiheit sowie die Jugend-, Medien-, Steuer- und E-Commerce-Gesetze. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe vor einem Jahr schon geurteilt, dass Spielfilme nicht in den Bereich der Informationsfreiheit fallen.
Netzsperren gingen zudem nur gegen Anbieter illegaler Inhalte vor, nicht gegen End-User, somit bleibe dessen Privatsphäre geschützt, so der Verein für Anti-Piraterie (VAP). Datenschutzrechtlich seien sie zudem unproblematisch. Oscar-Preisträger Veit Heiduschka, der als Kläger in dem aktuellen Fall auftrat, freut sich über das "positive Signal". Ohne das Vertrauen der Filmemacher in den Schutz im Netz würden "legale Geschäftsmodelle untergraben".
Wie weit werden die Sperrverpflichtungen gehen?
Der Fachverband Telekom/Rundfunk in der Wirtschaftskammer stellt zu guter Letzt infrage, wie weitrechend die Sperrverpflichtungen sein werden. "Maßnahmen in einigen Ländern außerhalb der EU zeigen, dass hier Einiges zu befürchten ist", so Fachverbandsobmann Günther Singer. Wo Singer einen "traurigen Tag für eine offene und pluralistische Informationsgesellschaft" sieht, feiert die Gegenseite eine "Entscheidung für die Rechtsstaatlichkeit".