Heimische Justiz soll bei Messenger-Diensten künftig mitlesen können.
In Deutschland wurde der sogenannte "Bundestrojaner" bereits auf den Weg gebracht
. Seit Montagvormittag ist auch in Österreich das neue Sicherheitspaket
in Begutachtung. Wird es umgesetzt, ist künftig auch bei uns die Überwachung von Messenger-Diensten wie WhatsApp
möglich. Zudem wird die Video-Überwachung erleichtert und kann wieder eine Speicherung von Kommunikationsdaten angeordnet werden.
Bei Datenschützern besonders umstritten ist die Überwachung der Messenger-Dienste, da es unterschiedliche Meinungen darüber gibt, ob diese ohne sogenannten "Bundestrojaner" funktionieren kann. Das Justizministerium ist überzeugt, es ist möglich. Immerhin hat man die Regelung mit fünf Jahren befristet, danach muss evaluiert werden, ehe die Überwachung ins Dauerrecht wandert.
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Mehrere Installationsmöglichkeiten
Klar gestellt wird nun etwa, dass im Wesentlichen nur Kommunikationsdaten überwacht werden dürfen. Ein Screenen von lokalen Adressbüchern oder Kontaktverzeichnissen soll hingegen nicht zulässig sein. So ist auch das verschlüsselte Übermitteln von Daten von einer lokalen Festplatte auf einen USB-Stick nicht von der Regelung umfasst.
Die Installation des Überwachungsprogramms auf dem zu überwachenden Computersystem kann grundsätzlich sowohl physisch als auch remote, also quasi ferngesteuert erfolgen. Den Sicherheitsbehörden wird nicht nur das Eindringen in vom Hausrecht geschützte Räume, sondern auch das Überwinden spezifischer Sicherheitsvorkehrungen ermöglicht. So wird der Kriminalpolizei gestattet, etwa Aktentaschen und Schreibtischladen zu öffnen oder das Gerät aus der Kleidung des Betroffenen zu entnehmen, um sich Zugriff auf das Computersystem verschaffen zu können.
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Geräte dürfen nicht beschädigt werden
Nach Beendigung der Ermittlungsmaßnahme muss sichergestellt sein, dass die Software dauerhaft funktionsunfähig ist bzw. der Computer oder das Smartphone keinen Schaden genommen hat. Begleitet ist die Überwachung von Kontrollmaßnahmen. So wird etwa die Position des Rechtsschutzbeauftragten gestärkt.
Ebenfalls in der Reform der Strafprozessordnung enthalten ist, dass künftig die Beschlagnahme von Briefen unbekannter Täter oder auf freiem Fuß befindlicher Beschuldigter ermöglicht wird. Zudem wird eine Aufschiebung der Zustellung von Briefen aus ermittlungstaktischen Gründen gestattet sein.