Sonderregelung wegen Coronavirus

Krankschreibung und Rezepzte nun telefonisch möglich

13.03.2020

Ab Montag Medikamentenverordnung nach telefonischer Kontaktaufnahme mit Ärzten möglich. Kranschreibung seit Donnerstag auch via Telefon möglich.

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Im Zuge der Ausbreitung des Coronavirus in Österreich hat die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) ein Maßnahmenpaket mit ihren Partner beschlossen, dass die unbürokratische und sichere Versorgung der Patienten garantieren soll. Das Paket gilt ab Montag, teilte die ÖGK am Freitag in einer Aussendung mit.

Ab sofort: Ärzte können Patienten für die Dauer der "Corona-Krise" auch telefonisch krankschreiben. Das haben Ärztekammer und Gesundheitsministerium am Donnerstag vereinbart. Sowohl die Krankschreibung selbst als auch deren Dauer liegt demnach im Ermessen des jeweiligen Arztes. Abgerechnet wird über die "Ordinationskarte" - also über die bei den Ärzten aufliegende Ersatz-E-Card. Die Patientinnen und Patienten müssen ihre Karte also nicht zum "Nachstecken" in die Praxis bringen.

Maßnahmenpaket im Überblick

- Für die Dauer der Pandemie können Medikamentenverordnungen auch nach telefonischer Kontaktaufnahme zwischen Arzt und Patient erfolgen. Die Abholung in der Apotheke erfordert nicht mehr unbedingt ein Papierrezept. Die Übermittlung des Rezepts von Arzt an die Apotheke kann auch auf anderem Weg erfolgen. Die Medikamente können in den Apotheken auch an andere Personen, sofern sie Namen und die Sozialversicherungsnummer des Patienten kennen, abgegeben werden.

- Über den Zeitraum der Pandemie fällt zudem die Bewilligungspflicht bei den meisten Medikamenten.

- Bei Medikamenten kann der Bedarf für drei Monate abgegeben werden, nur bei speziellen Fällen (bei Neueinstellungen) muss eine direkte Kommunikation mit dem Arzt stattfinden.

- Krankentransporte sind bis auf weiteres bewilligungsfrei.

- Gleiches gilt für Heilbehelfe und Hilfsmittel bis zu einem Gesamtausmaß von 1.500 Euro sowie Röntgen und Schnittbilduntersuchungen.

- Arbeitsunfähigkeitsmeldungen (AU) sind während dieser Phase ebenfalls telefonisch möglich.

- Telemedizinische Krankenbehandlung (Skype, Videokonferenz, Telefon) können, soweit sie notwendig sind, wie eine in der Ordination erbrachte Leistung abgerechnet werden. Diese Regelung gilt für Ärzte, Hebammen, Psychotherapeuten und Psychologen.

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