Körperverletzung
Fan geschlagen? Winehouse vor Gericht
22.07.2009
Amy Winehouse ist wegen leichter Körperverletzung angeklagt.
Die britische Sängerin Amy Winehouse steht am Donnerstag wegen Körperverletzung vor Gericht. Die 25-Jährige soll im September 2008 einen weiblichen Fan geschlagen haben, als dieser um ein gemeinsames Foto gebeten hatte. Die skandalumwitterte Sängerin hatte bei einer gerichtlichen Voranhörung im März die Handgreiflichkeiten bestritten und sich als "nicht schuldig" bezeichnet.
Bitte um Foto
Der Fan hatte die fünffache Grammy-Gewinnerin
("Rehab", "Back To Black") laut Anklage um ein gemeinsames Foto gebeten.
Zunächst soll Winehouse Augenzeugen zufolge einverstanden gewesen sein. Als
die Frau aber noch einen weiteren Fan dazu holen wollte, soll die Sängerin
ausgerastet sein und zugeschlagen haben.
Schuld bestritten
Bei der angeblichen Tat handelt es sich um eine
leichte Körperverletzung.
Zu dem Prozess kommt es nur deshalb, weil Winehouse ihre Schuld bei der
Voranhörung bestritten hatte. Bei ihrem damaligen zehnminütigen Auftritt
schien sich die 25-Jährige alles andere als behaglich zu fühlen. Keine
Minute hatte sie hinter der mit Glas eingefassten Anklagebank stillsitzen
können. Unruhig zappelte sie hin und her, richtete ihre Frisur, knackte mit
den Fingern, warf genervte Blicke an die Decke oder schenkte dem Gericht ein
verächtliches Lächeln.
Scheidung
Erst in der vergangenen Woche hatte Winehouse mit der
Justiz zu tun, als sie sich nach monatelangem Hickhack von Ehemann Blake
Fielder-Civil (27) scheiden ließ. Das Paar war mehr als zwei Jahre
verheiratet, doch friedlich ging es in der Ehe nie zu. Zudem machten beide
Eheleute immer wieder mit Drogen- und Alkoholeskapaden Schlagzeilen.
Winehouse und Fielder-Civil waren bei dem Scheidungstermin nicht selbst anwesend. In einem Fragebogen zu den Gründen der Trennung gab der 27-Jährige an, dass Winehouse ihm einen Ehebruch gestanden habe. Unklar ist, was mit dem auf fünf Millionen Pfund (5,8 Millionen Euro) geschätzten Vermögen der Sängerin geschieht.