Kein Scherz!

Diese Dinge sind zu Halloween verboten

28.10.2011

Sachbeschädigungen und Ruhestörung sind auch zu Halloween verboten.

Zur Vollversion des Artikels
© dpa
Zur Vollversion des Artikels

Nach dem aus den USA übernommenen Brauch ziehen Kinder und Jugendliche am Vorabend des Allerheiligenfestes am 31. Oktober von Haus zu Haus und stellen die Bewohnerinnen und Bewohner mit der Formel "Süßes oder Saures" vor die Wahl zwischen einem bösen Streich und einer süßen Spende. Doch die Polizei warnt: "Nicht alles was Geistern Spaß macht, ist auch erlaubt!"

Für Kinder und Jugendliche bedeutet das zuhauf Süßigkeiten und viel Spaß auf dunklen Straßen und in fremden Hausfluren. Doch mancher Heranwachsender nutzt die gruselige Verkleidung als Dämon, Monster oder Vampir böswillig aus. Oft wird die Gruselnacht zunehmend für Straftaten und Sachbeschädigung genutzt. Doch durch Brauchtum würden die Delikte allerdings nicht straffrei.

Dazu zählen die Sicherheitsbehörden unter anderem:
- Das Bewerfen von Hausfassaden oder Autos mit Eiern
- Das Beschmieren von Hauswänden und Fahrzeugen
- Das Werfen von Steinen gegen Fensterscheiben oder durch Fenster
- Das Hineinwerfen von brennenden Gegenständen in Briefkästen
- Das Zerstören von Blumenbeeten
- Das Auskippen von Mülltonnen
- Das Bedrohen von Anwohnern an der Haustür (wenn diese keine
  Süßigkeiten oder Geld herausgeben)
- Das Bestehlen anderer Kinder und Jugendlicher
- Lärmbelästigungen von Anwohnern

Das Bundeskriminalamt empfiehlt daher folgende Maßnahmen:

- Stellen Sie Autos, Motorräder, Fahrräder usw. in Garagen oder auf
  geschützten Abstellplätzen ab.
- Lassen Sie Gegenstände, wie Gartenmöbel oder Spielsachen nicht im
  Freien (Gärten, Terrassen, usw.).
- Entfernen Sie brennbare Materialien aus Ihren Postkästen.
- Sorgen Sie für Beleuchtung von Einfahrten oder Gärten (eventuell
  in Verbindung mit Bewegungsmeldern).

Auch wenn Jugendliche unter 14 Jahren noch nicht strafrechtlich belangt werden können, können Geschädigte zivilrechtliche Forderungen und die Wiedergutmachung des entstandenen Schadens einklagen. Zudem erfolgt ein Bericht an das zuständige Jugendamt.

Mit Kindern reden
Deshalb richtet die Polizei die Bitte an alle Erziehungsberechtigte, noch vor Halloween mit den Kindern und Jugendlichen ein klärendes Gespräch zu führen. Machen Sie Ihre Kinder aufmerksam, dass manche "Streiche" gerichtlich strafbare Handlungen darstellen und erklären Sie Ihnen den besten Weg für Ihre "Halloween-Tour".
 

Zur Vollversion des Artikels
Weitere Artikel