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Wer ist für freien Gehweg verantwortlich?

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Vernachlässigen strafbar. Bis zu 72 Euro Geldbuße bei Anzeige nach StVO.

Unternehmer, Händler und alle anderen Personen, die über öffentlich zugängliche Grundstücke oder Wege verfügen, müssen dafür sorgen, dass selbige sicher begehbar sind. "Es muss geräumt und gestreut werden." Darauf hat die Arbeiterkammer NÖ (AKNÖ) am Montag anlässlich des jüngsten Wintereinbruchs hingewiesen. Delegieren sei möglich. Für die Aufgaben können demnach auch Schneeräumdienste oder Dritte vertraglich verpflichtet werden.

Räumung
"In diesem Vertrag muss aber die ordnungsgemäße Räumung gewährleistet werden", erklärt Manfred Neubauer von der AKNÖ-Konsumentenberatung. Verträge, in denen der Unternehmer nur im Rahmen seiner Kapazitäten säubern oder streuen muss, reichen nicht für eine Haftungsbefreiung des Grundstücksbesitzers oder Weghalters aus.

Was muss geräumt werden?

Geräumt werden müssen Gehsteige, Gehwege und Stiegenanlagen, die dem öffentlichen Verkehr dienen. Der Gehsteig ist entlang der Liegenschaft zu säubern und wenn nötig auch zu streuen. Gibt es keinen Gehsteig, muss der Straßenrand in einer Breite von einem Meter von Eis und Schnee gereinigt werden. Die Gehwege müssen von 6.00 bis 22.00 Uhr geräumt sein. Schneewächten oder Eisbildungen müssen von den Dächern entfernt werden. Das Aufstellen von Warnhinweisen oder Hauswand gelehnte Latten ist nur eine Sofortmaßnahme. "Unabhängig davon ist der Hauseigentümer dazu verpflichtet, zum Schutz der Passanten das Dach zu reinigen", so Neubauer.

Die laut AKNÖ schlechte Nachricht für Säumige: Wer seinen Pflichten nicht nachkommt, muss unter Umständen tief in die Tasche greifen. Anzeigen werden nach der Straßenverordnung (StVO) mit einer Geldbuße bis zu 72 Euro geahndet. Kommt es auf Gehsteigen und Wegen zu Unfällen, können überdies enorme Kosten für Schadenersatz anfallen.

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