Die Balkonsaison ist offiziell eröffnet. Doch bei der Bepflanzung der Terrasse ist Vorsicht geboten. Worauf es zu achten gilt.
Ein paar schöne Pflanzen auf dem Balkon machen ihn gleich viel einladender. Ob und wie man seine Außenflächen in einer Mietwohnung bepflanzt, bleibt den Mieter:innen überlassen. Vermieter:innen können daher zwar nicht bestimmen, welche Pflanzen in den Kästen gepflanzt werden, Ausnahmen für die Balkonbegrünung gibt es aber trotzdem. Wer sich nicht an die Vorgaben hält, riskiert sogar eine fristlose Kündigung.
Optik des Gebäudes darf nicht verändert werden
Zu Beginn: Sobald eine Bepflanzung aufgrund ihres Umfangs einer baulichen Veränderung gleichkommt oder das Erscheinungsbild der Hausfassade beeinträchtigt, ist sie nicht erlaubt.
Vorsicht bei Rankpflanzen und Hängepflanzen
Rankpflanzen dürfen zwar laut Mitgesetz angebracht werden, doch hier müssen Mieter:innen darauf achten, dass die Pflanzen das Mauerwerk nicht beschädigen. Efeu oder Wilder Wein sind eher ungeeignet zur Balkonbegrünung. Diese sollten keinesfalls ohne die vorherige Erlaubnis des Vermieters gepflanzt werden. Wenn es gestattet wurde, müssen Mieter:innen ein Rankgitter anbringen und darauf achten, dass beim Gießen kein Wasser zu den unteren Balkonen heruntertropft. Weiterhin kann es dazu kommen, dass sich Nachbarn über herabgefallene Blätter und Blüten beschweren.
Auch Hängepflanzen und Blumenampeln können auf dem Balkon gepflanzt werden. Hängen diese allerdings zum Nachbarbalkon hinunter, ist dies nicht mehr erlaubt.
Finger weg von Cannabis
Der Besitz und Konsum von Cannabis ist für Erwachsene in Deutschland seit Anfang April legal. Hierzulande sieht es jedoch anders aus. In Österreich sollte man besser die Finger von Cannabispflanzen lassen. Nur in ganz vereinzelten Ausnahmefällen dürfen Menschen Cannabis selbst anbauen. Der illegale Anbau von Cannabis auf dem Balkon rechtfertigt in jedem Fall eine fristlose Kündigung.