Es klingelt plötzlich und der Vermieter steht vor der Tür und möchte in die Wohnung. Muss man ihn reinlassen und wenn ja, in welchen Fällen?
Mit Voranmeldung und wichtigem Grund
Auch, wenn der Mieter das Hausrecht hat, hat der Vermieter das Recht die Wohnung aus einem wichtigen Grund und mit Voranmeldung zu betreten. Diese Voranmeldung sollte ca. 1-2 Wochen davor geschehen. Zu den wichtigsten Gründen für einen Hausbesuch des Vermieters zählen:
1. Verkauf oder Neuvermietung
Der Mieter muss über eine Wohnungsbesichtigung durch dritte verständigt werden und diesem treffen auch beiwohnen, da sich in der Wohnung noch seine persönlichen Gegenstände befinden.
2. Drohende Schäden
Erfährt der Vermieter beispielsweise von Schimmel in der Wohnung ist es ihm gestattet die Wohnung zu betreten, um Maßnahmen ergreifen zu können, die den Schaden eindämmen.
3. Modernisierungsvorhaben
Dieses Vorhaben muss vorher mit dem Mieter abgesprochen werden, allerdings ist es meistens ein Vorteil für den Mieter Modernisierungsarbeiten zuzulassen.
Ohne Voranmeldung darf der Vermieter nur im äußersten Notfall die Wohnung eines Mieters betreten um dessen Wohnung (oder ihn selbst) aus einer Gefahr z. B. ein Brand zu retten. Der Vermieter darf allerdings nur mit der Zustimmung des Mieters einen Zweitschlüssel besitzen und daher kann der Vermieter im Notfall auch eine Notöffnung veranlassen.
Wie die Voranmeldung erfolgen sollte
Auch der Vermieter muss sich beim Mieter „anmelden“ und kann nicht einfach hereinspazieren, wann es ihm gerade so passt. Im Regelfall erfolgt diese Voranmeldung schriftlich ein bis zwei Wochen vor dem Besuch. Allerdings kann der Mieter diesen Termin auch aus wichtigen Verhinderungsgründen absagen, beispielsweise, wenn er sich zu der Zeit auf Urlaub befindet. Für die Besichtigung gilt: NICHT spätabends und nicht am Wochenende, außer der Mieter und der Vermieter einigen sich darauf im Einvernehmen.
Was der Vermieter während einer Besichtigung NICHT machen darf
Auch für den Vermieter gelten dem Mieter gegenüber dieselben Regeln wie allen anderen Menschen gegenüber. Beispielsweise darf er keine Fotos machen auf dem Hab und Gut des Mieters zu sehen sind oder sich andere Personen befinden. Um allfällige Schäden zu dokumentieren sind Fotos erlaubt und der Mieter muss diesen zustimmen, dennoch sollte darauf geschaut werden, wirklich nur den Schaden zu fotografieren. Zusätzlich darf der Vermieter keine Wohnungsbesichtigung mit Mietinteressenten ohne das Beisein des Mieters machen. Auch Schränke und Schubladen zu öffnen ist ein Tabu für jeden Vermieter. In der Regel verlaufen solche Besuche allerdings nicht so strukturiert und streng wie beschrieben ab, sondern ähnelt eher einem Kaffeekränzchen – je nach Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter.