Oberster Gerichtshof ermöglicht „risikoloses“ Glücksspiel bei illegalen Onlinecasinos

12.12.2022

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© Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH
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Sensation vor dem Obersten Gerichtshof, der OGH spricht aus, dass ein Spieler von einem illegalen Glücksspielanbieter seine Verluste zurückfordern kann, selbst wenn er im Zeitpunkt des Spiels die Absicht hatte, illegale Einsätze zurückzuklagen. Ganz nach dem Motto rot ich verdopple, schwarz ich klage. Doch wie ist das möglich?

In Österreich verfügt nur win2day über eine österreichische Glücksspiellizenz. Maltesische Anbieter wie Bwin, MrGreen, LeoVegas, Pokerstars, N1, Bet365 etc. bieten ihre Onlineglücksspiele in Österreich illegal an. Die Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH vertritt bereits seit Jahren erfolgreich Spieler, die ihr Geld bei Roulette, Slots, Poker, Blackjack und Baccara verloren haben. Diese Spiele sind bei allen Onlinecasinos außer win2day verboten und die Verträge nichtig. Die Verluste können 30 Jahre zurückgefordert werden.

Immer öfter kam der Vorwurf der Onlincasinos, dass aufgrund der enormen Bekanntheit dieser Massenverfahren, den Spielern die Möglichkeit der Rückforderbarkeit bekannt war. N1 hat nun eine verheerende Niederlage mit weitreichenden Folgen für alle illegalen Onlinecasinos vor dem OGH erlitten.

In der Entscheidung OGH 6 Ob 200/22p führt der Oberste Gerichtshof aus. „womit es dem Kläger – wegen des bereits erörterten Verbotszwecks – auch nicht schaden könnte, wenn er der Beklagten eine allenfalls schon bei Teilnahme am verbotenen Spiel bei ihm vorhandene „Absicht“, verlorene Einsätze später einzuklagen, „verschwiegen“ hätte.“ Die Kenntnis der Rückforderbarkeit und sogar die Absicht, verlorene Spieleinsätze später zu klagen, schadet dem Spieler somit nicht.

Der Aufschrei der illegalen Glücksspielanbieter ist groß. Doch Dr. Karim Weber, der bereits mehr als 10.000 Glücksspielverfahren geführt hat, überrascht diese höchstgerichtliche Entscheidung nicht, sie ist im Einklang mit dem Zweck des Glückspielgesetz. Dr. Weber meint: „Wer wissentlich illegales Onlineglücksspiel anbietet, darf nicht jammern, wenn er „abgezockt“ wird.“

G&L Rechtsanwälte

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