Gesetz
3.000 Euro Strafe für Nachbarschaftshilfe
24.11.2017
Männer mussten fürs Hinauftragen eines Tisches saftige Geldstrafe zahlen.
Pem (vollständiger Name der Redaktion bekannt) wurde Zeugin eines Vorfalls, den sie nicht fassen kann. Ihr 20-jähriger Nachbar hat sich, wie sie oe24 erzählt, auf der Plattform „willhaben“ einen Tisch gekauft. Aufgrund des Gewichts und der Sperrigkeit des erstandenen Produkts hat der Verkäufer – ein Freund des Käufers – angeboten, gemeinsam mit drei anderen jungen Burschen beim Tragen zu helfen. Das Problem: Sie sind der Finanzpolizei aufgefallen, da aktuell am Wohnort des Käufers ein Haus gebaut wird und sich dort Baustellen befinden.
Hilfe nur bei Familien erlaubt
Als die fünf jungen Männer schließlich beim Zielort ankommen, fährt die Finanzpolizei zufällig vor und fragt nach, ob die Helfer angemeldet seien. Als sich Verwirrung breitmacht, klärt der Beamte auf. Nachbarschaftshilfe sei nur erlaubt, wenn es sich um ein Familienmitglied handelt. Ist dies nicht der Fall, müsse man sich beim Finanzamt als Helfer anmelden.
Auf Pems Nachfrage beim zuständigen Amt wurde sie an eine Hotline vermittelt, wo aber die Mitarbeiter, laut eigenen Worten, keine Ahnung von dieser Thematik haben. Die jungen Burschen, die sich alle freundschaftlich kennen und bloß einen Tisch ins Haus tragen wollten, wurden mit einer saftigen Geldstrafe von vier Mal 750 Euro (insgesamt 3.000 Euro) belegt – aus Kulanz ließ der Finanzpolizist einen der Männer davonkommen.
Unwissenheit schützt nicht
Pem versteht, dass „Unwissenheit nicht vor dem Gesetz schützt“, sagt aber: „So etwas müsse man doch den Bürgern sagen. Das weiß doch keiner.“ Laut des beteiligten Finanzbeamten gehe dieses Gesetz auf eine Geschichte zurück, die sich wie folgt zugetragen hat:
‚Ein Mann habe seinem Nachbarn beim Hausbau geholfen und sich derart schwer am Rücken verletzt, sodass er seither im Rollstuhl sitzt. Die Versicherung soll sich geweigert haben, finanzielle Hilfe zu leisten.‘
„Wenn das stimmt, wie sieht es dann mit dem ‚Einkaufssackerl‘ der Nachbarin aus? Oder mit den Pfadfindern? Darf ich einer Frau über die Straße helfen?“, fragt sich Pem entrüstet. Sie gibt auch zu bedenken, dass es sich bei den Bestraften um junge 20-Jährige handelt, für die diese Strafe finanziell ein harter Schlag ist. Nur, weil sie helfen wollten.
Nachstehend das Posting Pems. Sie hat sich im Gespräch mit oe24 bezüglich der Strafsumme auf die erwähnten 3.000 Euro nach oben korrigiert.
Der Grat im Gesetz zwischen Nachbarschaftshilfe, Schwarzarbeit und Freizeitaktivität verschwimmt und ist nicht vollends geklärt. Gesetzlich existiert die Nachbarschaftshilfe nicht. Ein Sprecher des Finanzministeriums möchte sich zum aktuellen Beispiel nicht konkret äußern, sagt aber gegenüber oe24, dass jeder Einzelfall genau zu prüfen und es eine Frage der Beweisführung wäre. „Handelt es sich um eine gewerbsmäßige Tätigkeit, bei der man Gegenleistungen erhält, oder nicht? In der Branche der Möbelpacker fällt uns in letzter Zeit aber auf, dass es verstärkt mehr Nichtmeldungen und daher keine Abgabenleistungen gibt.“
Sackerl tragen nicht strafbar
Das berühmte „Sackerlrauftragen“ sei davon nicht betroffen, jedoch möchte das Amt Fairness erhalten; deshalb die Strafen: „Es wäre ein Wettbewerbsnachteil gegenüber legalen Speditionsfirmen, wenn Möbelpacker, die keine Abgaben leisten, diese Arbeit verrichten.“
Um sicherzugehen, empfiehlt der Sprecher, sich bei der Bauarbeiter- und Urlaubsabfertigungskasse (BUAK) zu melden, sollte man Freunden oder Bekannten beim Möbelschleppen helfen wollen.