Keine "unzulässige Tatprovokation"
Acht Jahre Haft für Drogenhändler
25.11.2016
Der 46-Jährige wollte 37 Kilo Speed an einen verdeckten Ermittler verkaufen.
Ein 46-jähriger Mann ist am Freitag im Wiener Landesgericht für Strafsachen zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, weil er laut Anklage am 11. Dezember 2015 in der Bundeshauptstadt 37 Kilogramm Speed verkaufen wollte. Der erwartete Abnehmer, der für das Suchtgift 81.400 Euro bezahlen hätte sollen, erwies sich allerdings als ein verdeckter Ermittler der Polizei.
Auch Mitangeklagte verurteilt
Bei der geplanten Übergabe des Geldes in der Wohnung des 46-Jährigen in Wien-Landstraße wurden dieser und zwei mutmaßliche Komplizen festgenommen. Die Helfer wurden als Mitangeklagte zu jeweils drei Jahren unbedingter Haft verurteilt. Ihnen rechnete der Schöffensenat (Vorsitz: Claudia Bandion-Ortner) die untergeordnete Tatbeteiligung mildernd an: den Männern konnte nur nachgewiesen werden, dass sie das Suchtgift abgepackt und in einen Koffer gegeben bzw. Observationen durchgeführt hatten.
Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Der Verteidiger des Hauptangeklagten, Mirsad Musliu (Kanzlei Nikolaus Rast), meldete Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an. Wolfgang Haas und Philipp Wolm, die Rechtsvertreter der Komplizen, verzichteten auf Rechtsmittel. Die Staatsanwältin gab zu sämtlichen Urteilen vorerst keine Erklärung ab.
Keine "unzulässige Tatprovokation"
Die Verhandlung war insofern "spannend", wie selbst Richterin Bandion-Ortner in ihrer Urteilsbegründung einräumte, weil der Hauptangeklagte behauptet hatte, er wäre von der Polizei hineingelegt und Opfer einer vom Obersten Gerichtshof (OGH) mittlerweile verbotenen "unzulässigen Tatprovokation" geworden. Eine solche liegt dann vor, wenn eine Person, die mit Suchtgift-Kriminalität bis dahin nichts zu tun hatte, durch dem Staat zurechenbares Verhalten zur Begehung von strafbaren Handlungen verleitet wird. Verdeckt operierende Polizeibeamte haben sich "auf eine im Wesentlichen passive Ermittlung strafbarer Aktivitäten zu beschränken", hält der OGH in seiner jüngsten Judikatur fest.
Die Behauptung des Hauptangeklagten, ihm wäre genau das Gegenteil widerfahren, war für den Schöffensenat nicht nachweisbar. Der 46-Jährige hatte versichert, ein V-Mann der Polizei habe ihn in die Sache hineingeritten und geradezu erpresst, das Geschäft mit dem Speed abzuwickeln. Dafür gebe es "keinen objektiven Beweis", stellte die Vorsitzende am Ende der dreimonatigen Verhandlung fest. Vielmehr habe sich der Hauptangeklagte bereits beim ersten Treffen mit dem Ermittler über Suchtgift unterhalten und sich als "Mister Speed" vorgestellt. Als eine aus Amsterdam erwartete Suchtgift-Lieferung von den Behörden beschlagnahmt werden konnte, sei es dem 46-Jährigen gelungen, in kurzer Zeit einen anderen Lieferanten ausfindig zu machen. Das spreche für beste Kontakte in europäischen Suchtgift-Kreisen. Fazit von Richterin Bandion-Ortner: "Das war mit Sicherheit keine unzulässige Tatprovokation."