Hans H. (95)
Anklage gegen Ex-Wachmann des KZ Mauthausen
23.11.2018Vorwurf lautet auf Beihilfe zum Mord in mehr als 36.000 Fällen
Die Berliner Staatsanwaltschaft hat einen 95-jährigen mutmaßlichen Ex-Wachmann im KZ Mauthausen wegen Beihilfe zum Mord in über 36.000 Fällen angeklagt. Der angeschuldigte Hans H. soll zwischen Sommer 1944 und Frühjahr 1945 Angehöriger der 16. Kompanie des "SS-Totenkopfsturmbannes" im Konzentrationslager gewesen sein, wie die deutsche Anklagebehörde am Freitag mitteilte.
Die Staatsanwaltschaft legt dem 95-Jährigen zur Last, er habe mit seiner Wachdiensttätigkeit die vieltausendfachen Tötungen von Insassen des KZ Mauthausen fördern oder zumindest erleichtern wollen. Während der Tatzeit wurden den Angaben zufolge in dem KZ mindestens 36.223 Menschen getötet. Die Tötungen erfolgten demnach größtenteils durch Vergasung, aber auch durch "Totbadeaktionen", Injektionen und Erschießungen. Andere KZ-Insassen verhungerten oder erfroren. Über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet ein Gericht.
100.000 Tote
Mauthausen war das größte Konzentrationslager der Nationalsozialisten auf dem Gebiet des heutigen Österreichs. Insgesamt waren dort im Zweiten Weltkrieg 200.000 Menschen inhaftiert. Rund 100.000 von ihnen wurden getötet.
Die Anklage gegen den 95-jährigen Deutschen in Berlin reiht sich ein in mehrere Anklagen gegen frühere SS-Mitglieder, die zuletzt noch einmal zu Strafprozessen vor deutschen Gerichten wegen der nationalsozialistischer Massenverbrechen in Konzentrations- und Vernichtungslagern geführt hatten. Grund ist eine neue Rechtsauffassung, die sich in der deutschen Justiz durchsetzte. Demnach können unterstützende Tätigkeiten von KZ-Wachleuten als Beihilfe zum Mord eingestuft werden.
Mehr als 70 Jahre nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs müssen damit nun auch Verdächtige mit Anklagen rechnen, die als Wachen dienten. Früher kamen in aller Regel nur Verdächtige vor Gericht, die sich direkt an der Tötung von KZ-Insassen beteiligt hatten. Mord und damit auch Beihilfe zum Mord unterliegen nach deutschem Recht nicht der Verjährung.