Der Oberösterreicher wurde in Linz zu einer Haftstrafe verurteilt.
Ein Vater aus Oberösterreich, der am Karsamstag unter Alkoholeinfluss einen Unfall verursacht hat, bei dem sein damals elfjähriger Sohn starb und dessen achtjähriger Bruder schwer verletzt wurde, muss dafür ins Gefängnis. Das Oberlandesgericht Linz hat aber in einer Berufungsverhandlung am Donnerstag die Strafe von ursprünglich 18 Monaten, davon sechs unbedingt, auf nunmehr 15 Monate, davon drei unbedingt, herabgesetzt.
Betrunken unterwegs
Der Vater hatte am Karfreitag mit Arbeitskollegen gefeiert und dabei Bier getrunken. Am Samstagvormittag trank er erneut, obwohl er wusste, dass er danach noch mit dem Auto fahren würde. Er nahm seine zwei Buben mit und erlaubte ihnen, dass sie im Auto herumtollten und nicht angeschnallt waren. Der Wagen geriet auf das Bankett, stellte sich quer und überschlug sich mehrmals. Der Ältere starb noch an der Unfallstelle, der andere wurde schwer verletzt. Beim Lenker wurde eine Alkoholisierung von 1,81 Promille festgestellt.
Die Staatsanwaltschaft verlangte in ihrer Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes vom 3. August eine höhere Strafe wegen der äußerst hohen Schuld - Fahren unter Alkoholeinfluss und Kinder herumtollen lassen - des Angeklagten. Die Verteidigung begründete ihre Berufung unter anderem damit, dass der durch die Tat eingetretene massive Schaden - der Tod des eigenen Kindes - den Vater selbst getroffen habe. Wenn er ins Gefängnis müsse, könne er nicht für seine verbliebene Familie sorgen.
Strafe reduziert
Das Gericht schloss sich nicht den Argumenten der Staatsanwaltschaft an und verringerte die Strafe wegen fahrlässiger Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen und fahrlässiger Körperverletzung, weil der Mann - anders als für das Erstgericht bekannt - bisher gänzlich unbescholten war. Das stellt einen zusätzlichen Milderungsgrund dar. Eine gänzliche Strafnachsicht sei aber wegen der gefährlichen Umstände sowie der Alkoholisierung und weil bei dem Unfall eine Person getötet wurde, nicht möglich. Aus Gründen der Generalprävention - zur Abschreckung vor dem Autofahren unter Alkoholeinfluss - müsse ein Teil vollzogen werden, begründete das Gericht seine Entscheidung.