Hintergrund

Das österreichische Waffengesetz

09.01.2007

Nur wer "verlässlich" ist, darf Schusswaffen besitzen.

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In Österreich gibt es zwei Arten von Waffendokumenten: Waffenbesitzkarte und Waffenpass. Die Waffenbesitzkarte berechtigt zum Erwerb und Besitz, aber nicht zum Führen, also Bei-sich-Tragen, genehmigungspflichtiger Schusswaffen. Der Waffenpass berechtigt auch zum Führen von Waffen.

Seit dem 1. Juli 1997 gilt die sogenannte Durchführungsverordnung zum Waffengesetz. Personen, die um eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass ansuchen, müssen ein psychologisches Gutachten vorlegen – die „Waffenrechtliche Verlässlichkeitsprüfung“.

Laut Gesetz ist ein Mensch verlässlich, "wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen" und Waffen nicht "missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird". Als nicht verlässlich gilt, wer "alkohol- oder suchtkrank oder psychisch krank oder geistesschwach ist".

Die zuständigen Behörden (Bundespolizeidirektion bzw. Bezirkshauptmannschaft) überprüfen alle fünf Jahre die Verlässlichkeit von Personen mit Waffenbesitzkarte oder Waffenpass. Jäger müssen weder ein psychologisches Gutachten noch einen Nachweis über den sachkundigen Umgang mit Waffen erbringen. Sie müssen jedoch durch eine Prüfung den Jagdschein erwerben.

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