Österreich
Drittes Geschlecht - Volksanwaltschaft für Anerkennung
09.11.2017
Kräuter: "Rasche Initiative wäre wichtiges Signal des Gesetzgebers."
Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat am Mittwoch die Möglichkeit für ein drittes Geschlecht im Geburtenregister verlangt. Der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) stellt eine Entscheidung für 2018 in Aussicht. Darauf solle der Gesetzgeber nicht warten und Initiative ergreifen, sagte am Donnerstag Volksanwalt Günther Kräuter. Die Karlsruher Entscheidung bezeichnete er als wegweisend.
Dafür spricht sich auch die Bioethikkommission aus. In ihrer jüngsten Sitzung Ende Oktober hat das Beratungsgremium im Bundeskanzleramt eine einstimmige Stellungnahme zu Intersexualität und Transidentität verabschiedet. Die Empfehlungen sollen intersexuelle Menschen vor ungewollten medizinischen Eingriffen bewahren, Eltern betroffener Kinder unterstützen sowie intersexuelle und transidente Menschen vor Diskriminierung schützen. Die Einführung einer dritten Option neben "männlich" oder "weiblich" in Personenstandsregistern wird darin ausdrücklich empfohlen.
Jährlich 30 Kinder in Österreich
"Jedes Jahr werden in Österreich rund 30 Kinder geboren, deren Geschlechtsmerkmale nicht den gängigen Normen für männlich oder weiblich entsprechen", sagte Kräuter. "Weder die Medizin noch die Rechtsordnung tragen dem Umstand Rechnung, dass es ein drittes Geschlecht gibt." Durch frühzeitige geschlechtszuordnende Operationen würden massive Verletzungen von Menschenrechten verursacht.
Auf Drängen der Volksanwaltschaft habe sich im Gesundheitsministerium eine Arbeitsgruppe mit Medizinern, Experten und Selbstvertretern zusammengefunden, um Richtlinien für den medizinischen Bereich zu entwickeln, berichtete der Volksanwalt. VfGH-Präsident Gerhard Holzinger habe eine Entscheidung des Gerichtshofes für 2018 angekündigt. Eine rasche Initiative des Gesetzgebers wäre aber "ein wichtiges Signal im Sinne von Antidiskriminierung und Schutz von Persönlichkeits- und Menschenrechten".
Die Selbstvertretungsorganisationen VIMÖ, Plattform Intersex Österreich und HOSI Salzburg haben unterdessen den Schritt der deutschen Verfassungshüter begrüßt. "Es ist höchste Zeit, die Rechte jeder Person anzuerkennen, die sich nicht ausschließlich männlich oder weiblich identifiziert, unabhängig von ihren Geschlechtsmerkmalen", sagte Tobias Humer, Obmensch des Vereins intergeschlechtlicher Menschen Österreich (VIMÖ). "Wenn überhaupt, sollte ein Geschlechtseintrag nur freiwillig sein und auf der Selbstbestimmung der jeweiligen Person beruhen."
Die Entscheidung aus Karlsruhe könne "auch für Österreich wegweisend sein", so Intersex-Aktivist Alex Jürgen, der gerade versucht, über den Rechtsweg eine Änderung seines Personenstands zu erkämpfen. "Möge Österreich sich nicht länger zieren und meine Pass- und Geburtsurkunde-Fälle ebenso positiv entscheiden."
Antrag abgelehnt
Bisherige Versuche wurden abschlägig beschieden. So hat das Landesverwaltungsgericht (LVG) Oberösterreich seinen Antrag auf Eintrag eines dritten Geschlechts im Personenstandsregister im Oktober 2016 abgelehnt. Die Gesamtrechtsordnung gehe davon aus, dass jeder Mensch entweder weiblich oder männlich ist, lautete die Begründung. Die Revision wurde ausdrücklich zugelassen, das Verfahren liegt beim VfGH.
Das Verfassungsgericht in Karlsruhe hat entschieden, dass neben männlich und weiblich künftig ein dritter Geschlechtseintrag im deutschen Geburtenregister möglich sein muss, etwa "inter" oder "divers". Alternativ könne der Gesetzgeber generell auf einen Geschlechtseintrag verzichten. Der deutsche Gesetzgeber muss bis Ende nächsten Jahres eine Lösung finden.
Empfehlungen der Bioethikkommission
Die Bioethikkommission hat umfangreiche Empfehlungen gegen die Diskriminierung intersexueller oder transidenter Menschen ausgearbeitet. Neben der Einführung einer dritten Option in Personenstandsregistern geht es dabei u.a. um sanitäre Einrichtungen, Schutz vor irreversiblen, ungewünschten Eingriffen sowie eine mögliche Entschädigung für davon Betroffene.
Öffentliche wie private Stellen sollten die Notwendigkeit einer Abfrage des Geschlechts bei alltäglichen Registrierungen überprüfen. Für jede zwingende Abfrage bedürfe es eines sachlich rechtfertigenden Grundes, etwa medizinischer oder organisatorischer Art.
Bei der Planung von baulichen, sportlichen oder gesellschaftlichen Einrichtungen sollte die Möglichkeit, dass sich Personen weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, berücksichtigt werden. Stehen bei öffentlichen Sanitärräumen nur die beiden Optionen zur Verfügung, "müssen transidente Personen ebenso wie Personen mit physisch uneindeutiger Geschlechtsausprägung grundsätzlich die Wahl haben, für welche Option sie sich entscheiden", schreibt die Bioethikkommission.
Keine überhastete Entscheidung
Bei uneindeutiger Ausprägung des physischen Geschlechts soll der/die einwilligungsfähige Betroffene entscheiden, ob eine geschlechtszuordnende Maßnahme gewünscht ist. Eingriffe im Neugeborenen- oder Kindesalter seien grundsätzlich zu unterlassen und nur bei Vorliegen einer medizinischen Indikation gerechtfertigt. Vor allem sollten Eltern nicht denken, dass sie überhastet eine Entscheidung bezüglich des zuzuordnenden Geschlechts ihres neugeborenen Kindes treffen müssen. Die Bundesregierung müsse zudem die Einrichtung eines Entschädigungsfonds für Betroffene, die durch eine länger zurückliegende medizinische Maßnahme geschädigt worden sind, prüfen.
Die Bioethikkommission unterstützt ausdrücklich, dass Personen, die aufgrund eines Auseinanderfallens des psychischen und des physischen Geschlechts das Gefühl haben, "im falschen Körper" zu leben, Anspruch auf medizinische Maßnahmen der Geschlechtsumwandlung erhalten. Intensive Beratung und Betreuung sei hier geboten. Über eine Reduzierung der Anzahl erforderlicher Gutachten solle aber diskutiert werden.
Zum Eintrag des Geschlechts in Personenstandsregistern hielt die Kommission fest: Dies diene der Feststellbarkeit der Identität. Wie die Angabe des Geburtsdatums keine Altersdiskriminierung darstellt, fehle der Beschreibung nach dem Geschlecht eine diskriminierende Wirkung, wenn eine weitere Option neben "männlich" oder "weiblich" eingeführt werde.
Die Änderung des Namens solle nicht von einer Eintragung des Geschlechts im Geburtenbuch abhängig gemacht werden. Mit erfolgter Umschreibung im Geburtenbuch sollten Betroffene einen Anspruch gegenüber öffentlichen und privaten Stellen auf Neuausstellung von Urkunden wie Ausweispapiere, Personenstandsurkunden oder Zeugnisse haben.
Intersexualität und Transidentität (Transsexualität, Gender-Dysphorie, Gender-Inkongruenz) seien heute weltweit als Thema präsent. Dennoch wissen viele Menschen nur sehr wenig über Geschlechtsidentität und -zuordnung, was zu großer Unsicherheit von Eltern führen könne, die sich bei Geburt eines Kindes mit nicht eindeutigem anatomischen Geschlecht plötzlich damit konfrontiert sehen, so die Kommissionsmitglieder.
Das Thema Transgender wurde in die Empfehlung übrigens miteinbezogen: Beides seien zwar verschiedene Phänomene, sie würden aber auf sachlicher, ethischer und rechtlicher Ebene Gemeinsamkeiten aufweisen.