Bildungsinstitut "bfi"

Erstes Kopftuch-Verbot in österreichischer Firma

15.03.2017

Um Neutralität zu gewährleisten, werden Symbole aller Religionen verbannt.

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© Fotomontage oe24
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Am Dienstag entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass Unternehmen ihren Mitarbeiterinnen das Tragen des Kopftuchs verbieten dürfen, falls es eine nicht diskriminierende, unternehmensinterne Regel gebe, die das Tragen aller politischen, weltanschaulichen oder religiösen Zeichen betreffe. Prompt reagierte als wohl erstes Unternehmen Österreichs das Bildungsinstitut "bfi" auf diesen Entscheid. Laut einem Bericht der "Kleinen Zeitung" ging noch am Dienstag eine interne Dienstanweisung raus.

Ab sofort seien Symbole aller Religionen verbannt. Darunter fielen neben dem Kopftuch auch die Nonnentracht, die Kippa oder das Kreuz in den Kursräumen.

"Wir bekennen uns zur Willkommenskultur"

Dennoch sei dies kein Schritt gegen Muslime, betonte der steirische "bfi"-Chef Wilhelm Techt gegenüber der Zeitung. "Wir bekennen uns zur Willkommenskultur, wollen diesen Menschen aber auch unmissverständlich unsere westliche Kultur, unsere Werte vermitteln", so Techt. Derzeit habe man in den Kursen mehr als 1.000 Migranten.

Um muslimische Mädchen zum Verzicht auf das Kopftuch zu ermutigen, sollen Trainerinnen und Mitarbeiterinnen als Vorbilder agieren. Darüber hinaus müssen muslimische Trainer auch Frauen ohne Kopftuch respektieren, sowie ihnen die Hand geben und in die Augen schauen. Bei Nichtbefolgen der neuen Regeln drohe laut der "Kleinen Zeitung" die Kündigung.

Kaum Auswirkungen auf Bundespolitik

Kaum Auswirkungen hat der EuGH-Spruch fürs erste auf die Bundespolitik. Im Innenministerium verweist man auf APA-Anfrage darauf, dass die Polizeitrage-Verordnung ohnehin definiere, wie die Uniformierung von Exekutivbeamten auszusehen habe und da seien keine religiösen Symbole integriert. Nunmehr werde aber noch zusätzlich erwogen, explizit ein Verbot gewisser Symbole festzuschreiben.

Auch das Justizministerium sieht durch die bestehende Kleidungsvorschriften keinen Platz für Abweichungen vom Neutralitätsgebot in seinem Bereich und unter dieser Annahme auch keinen unmittelbaren Handlungsbedarf. Sollte sich allerdings herausstellen, dass die Einhaltung des Regierungsprogramms zusätzliche Maßnahmen erfordert, werde man diese prüfen.

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