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Wegen der Veröffentlichung eines Artikels auf der Website http://www.oe24.at vom 20.10.2021 mit der Überschrift „Krone zahlt TV-Ladys Prozess-Kosten gegen Fellner” und der darin enthaltenen Behauptung, die KRONEN ZEITUNG hätte wissentlich den falschen Vorwurf gegen Wolfgang Fellner verbreitet, er habe Mitarbeiterinnen sexuell belästigt („gezielte Rufmordkampagne gegen Wolfgang Fellner"), wurde hinsichtlich der KRONEN ZEITUNG der objektive Tatbestand der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB verwirklicht.

Auf Antrag des Herausgebers des periodischen Druckwerks KRONEN ZEITUNG, Dr. Christoph Dichand, wurde gemäß § 33 Abs 2 MedienG auf dessen Löschung und gemäß § 34 Abs 3 MedienG auf Urteilsveröffentlichung erkannt.

Landesgericht für Strafsachen Wien, Abt 42, am 16. Juli 2024

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