Neues Verfahren

Josef Fritzl soll jetzt entmündigt werden

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Am Bezirksgericht Krems ist laut Anwältin Astrid Wagner ein Verfahren zur Bestellung eines gesetzlichen Erwachsenenvertreters für den im Inzestfall von Amstetten zu lebenslanger Haft verurteilten Josef F. anhängig.  

Ausschlaggebend dürfte ein psychiatrisches Gutachten der Sachverständigen Adelheid Kastner gewesen sein, das im Zuge der Entscheidung über die Verlegung des 89-Jährigen in den Normalvollzug einholt worden ist. 

Die Anwältin werde nun in der kommenden Woche dagegen Rekurs einlegen. Für Wagner sei die Bestellung eines Erwachsenenvertreters "nicht haltbar", sagte sie im APA-Gespräch. "Er hat ja keine Geschäfte zu besorgen." Zwar hätte F. eine "beginnende Demenz und wahnhafte Episoden", aber ein Erwachsenenvertreter sei weder notwendig noch gerechtfertigt, sagte Wagner. F. habe mittlerweile innerhalb der Justizanstalt Stein eine Zelle im Normalvollzug bezogen. Viel wichtiger sei für die Anwältin, dass er altersgerecht untergebracht werde. Das dem Bezirksgericht übergeordnete Landesgericht Krems war am Sonntag für die APA für eine Stellungnahme nicht erreichbar.

Verlegung in Normalvollzug  

Die Verlegung von Josef F. vom Maßnahmen- in den Normalvollzug - fußend auf einem Beschluss eines Dreiersenats des Landesgerichts Krems - ist Ende Mai rechtskräftig geworden. Vom Senat wurde in derselben Entscheidung eine generelle bedingte Entlassung aus dem Normalvollzug für den 89-Jährigen verneint.

Der Inzestfall in Amstetten war Ende April 2008 bekannt geworden. Josef F. (der nun anders heißt) hatte seine Tochter 24 Jahre lang in einem Kellerverlies gefangen gehalten und mit ihr sieben Kinder gezeugt - eines starb nach der Geburt. Im März 2009 wurde der Angeklagte in St. Pölten zu lebenslanger Haft verurteilt, gleichzeitig wurde die Unterbringung im Maßnahmenvollzug aufgrund seiner Gefährlichkeit im Sinn des § 21 Absatz 2 StGB verfügt. Schuldig gesprochen wurde Josef F. wegen Mordes durch Unterlassung, Sklavenhandels, Freiheitsentziehung, Vergewaltigung, Blutschande sowie schwerer Nötigung - und damit in allen Anklagepunkten.

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