Frau mit 29 Messerstichen vor den Augen des achtjährigen Sohn getötet - Einweisung in Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher.
Klagenfurt. Unter großem Zuschauerinteresse hat am Donnerstag der Geschworenenprozess am Landesgericht Klagenfurt gegen einen 33-jährigen Kärntner stattgefunden, der im Oktober des Vorjahres seine 36-jährige Ex-Lebensgefährtin mit zahlreichen Messerstichen getötet hatte. Er wurde zu lebenslanger Haft in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher verurteilt.
Staatsanwältin Nicole Sembach hatte dem Angeklagten vorsätzlichen Mord sowie gefährliche Drohung und Nötigung vorgeworfen. Der 33-Jährige bekannte sich lediglich des Totschlags schuldig. Er wisse nicht, was passiert sei, er könne sich nicht erinnern, sagte er immer wieder. Er habe die Frau weder töten noch verletzen wollen. Er habe nur mit ihr reden wollen und wissen, warum sie die Beziehung beendet hatte.
Der Gerichtspsychiater fand keine medizinischen Ursachen für diese Amnesie, die lediglich die Minuten der Tötung betraf. Andere Details davor und danach wusste der Angeklagte noch genau. Der Mann habe ein sehr gutes Gedächtnis, sagte der Psychiater und attestierte ihm eine starke Persönlichkeitsstörung, ein hohes Ausmaß an Narzissmus. Als ihn die Frau zurückgewiesen habe, habe er mit einem "Overkill" - 29 Messerstiche gegen Brust, Bauch und Rücken - reagiert. Der achtjährige Sohn wurde Zeuge der Tat.
Keine Chance auf Überleben
Die zweifache Mutter hatte trotz mehrerer Notoperationen keine Chance zu überleben, attestierte der Gerichtsgutachter in seiner Autopsie. "Vehement geführte Stiche" mit dem Küchenmesser, das der Angeklagte zuvor aus der Lade geholt hatte, fügten der Frau schwerste Verletzungen zu. Zuvor hatte der Täter die Frau mit stumpfer Gewalt niedergestreckt, die rechte Gesichtshälfte sei deformiert gewesen, sagte der Gutachter.
Der Psychiater stellte überdies fest, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat zurechnungsfähig gewesen sei und zwischen Recht und Unrecht habe unterscheiden können. Aufgrund der massiven Persönlichkeitsstörung des Täters sprach er sich für eine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher aus. Denn er konnte nicht ausschließen, dass der Angeklagte in einer ähnlichen Situation wieder so reagieren würde.
Staatsanwältin Sembach erklärte in ihrem Schlussplädoyer, der Angeklagte habe während der ganzen Verhandlung kein Motiv angeben können, er habe auch kein Mitgefühl mit den Hinterbliebenen gezeigt. Zu den Angaben des Angeklagten, nicht mit Mordabsicht zu seiner Lebensgefährtin gefahren zu sein, sagte sie: Das sei für den Tatbestand eines vorsätzlichen Mordes auch nicht notwendig. Die Verletzungen bewiesen eindeutig, dass der Angeklagte im Augenblick der Tat die Absicht gehabt habe, die Frau zu töten. Denn er habe nur in jene Körperregionen gestochen, wo Verletzungen tödlich seien.
Zuvor Betretungsverbot ausgefahren
Bereits einen Monat vor der Tat soll der Angeklagte das Opfer bedroht haben, um zu verhindern, dass die Frau mit Freunden ausging. Im Streit soll er sie mit einem Messer verletzt haben. Wegweisung und Betretungsverbot waren die Folge. Dafür war er wegen gefährlicher Drohung und Nötigung angeklagt.
Die Verteidigung blieb durchgehend bei der Argumentation: Die Tat sei Folge einer Gemütsbewegung gewesen, in Wut und Raserei geschehen. Sein Mandant sei sehr eifersüchtig, das hätten Zeugen bestätigt, erklärte Rechtsanwalt Florian Mitterbacher. Er habe keinen Tatplan gehabt und auch keine Waffe mitgebracht. Darüber hinaus sei sein Mandant mit der Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einverstanden, er wolle sich seiner Persönlichkeitsstörung stellen.
Der Angeklagte erkannte die Ansprüche der Hinterbliebenen, je 30.000 für jeden der beiden Söhne, 20.000 Euro für die Mutter des Opfers und 15.000 Euro für die Schwester als Trauer- und Schmerzensgeld sowie die Übernahme der Begräbniskosten an. Beim Vorwurf der Nötigung plädierte Mitterbacher auf Freispruch. Diese Tat bestritt der Angeklagte. Die Frau habe sich beim Geschirrabwaschen mit dem Messer verletzt, sagte er.
Die Entscheidung der Geschworenen war bei beiden Anklagepunkten - Mord sowie gefährliche Drohung und Nötigung - einstimmig. Zur Strafhöhe erklärte der Vorsitzende des Geschworenensenats, Richter Dietmar Wassertheurer, die Tatbegehung in Anwesenheit eines Unmündigen sei als besonders erschwerend zu werten. Auf so eine grausame Tat könne nur mit lebenslanger Haft geantwortet werden. Mildernde Umstände gebe es aufgrund des Fehlens einer geständigen Verantwortung nicht. Der Verteidiger legte Nichtigkeit und Berufung ein, die Staatsanwältin gab keine Erklärung ab. Das Urteil ist damit nicht rechtskräftig.