Der 40- und der 24-Jährige Angeklagte kassierten sechs beziehungsweise 18 Monate Haft.
Wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen sind am Freitag am Landesgericht Klagenfurt zwei Kärntner, 40 und 24 Jahre alt, zu unbedingten Haftstrafen verurteilt worden. Sie hatten ein damals zwölfjähriges Mädchen über eine Online-Plattform zu einschlägigen Handlungen aufgefordert - obwohl sie über das Alter des Mädchens Bescheid wussten. Die Urteile sind nicht rechtskräftig.
Als erster musste sich ein 40-jähriger Fenstermonteur vor dem Schöffensenat unter Vorsitz von Richter Gernot Kugi verantworten. Der Mann gab sich zerknirscht geständig. Er hatte das Mädchen im Internet kennengelernt: "Erst hat es geheißen, sie ist 19 Jahre alt, dann hat sich herausgestellt, dass sie viel jünger war."
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"Und wie haben Sie reagiert?", bohrte Kugi nach. "Ich habe leider weitergeschrieben", antwortete der Angeklagte, der auch auf den gravierenden Altersunterschied aufmerksam gemacht wurde: "Das hat Sie nie abgeschreckt, ganz im Gegenteil", verwies Kugi auf eindeutige Chatnachrichten des Angeklagten.
Zu seiner Verteidigung führte der Mann an, dass er nie beabsichtigt gehabt habe, das Mädchen zu treffen: "Es ist nur beim Foto-Austausch geblieben." Das stimme nicht ganz so, bemerkte Kugi: "Wäre es nur der Foto-Austausch gewesen, dann hätten wir nicht einen Strafrahmen von einem bis zehn Jahre Haft. Sie haben zu Handlungen aufgefordert, also Missbrauch begangen."
Betreuer des Kindes schlug Alarm
Ans Licht gekommen war der Fall, als Betreuer des Mädchens - es lebt in einem Heim in der Steiermark - wegen ihres seltsamen Verhaltens Alarm schlugen. Als ihr Handy gesichtet wurde, tauchten die Chats auf, die Strafverfahren gegen gleich mehrere erwachsene Männer in mehreren österreichischen Bundesländern zur Folge hatten.
Für den 40-Jährigen war das übrigens doppeltes Pech: Denn bei einer Hausdurchsuchung wegen der Chats wurden in seinem Keller Hitler-Devotionalien gefunden, was ihm erst im April eine Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das Verbotsgesetz (sechs Monate bedingt plus Geldstrafe) eingebracht hatte. Auf dieses Urteil wurde auch am Freitag Bedacht genommen, als der 40-Jährige wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen zu 18 Monaten Haft, davon sechs unbedingt, verurteilt wurde. "Das soll nicht nur Sie abschrecken, sondern auch andere", begründete Kugi. Andererseits sei dem Mann sein Geständnis zugute gekommen: "Andere behaupten, dass ihr Handy gehackt worden sei", meinte Kugi.
Wohl nicht zufällig, denn genau das war die Aussage des Angeklagten im zweiten Fall, der am Freitag in Klagenfurt verhandelt wurde. Der 24-Jährige hatte, so Staatsanwältin Karin Schweiger, ebenso mit dem Mädchen gechattet und es ebenfalls zu Handlungen aufgefordert. Bis zuletzt bekannte er sich nicht schuldig: Jemand anders habe sein Handy verwendet. Im Verlauf der Ermittlungen habe er sogar einen Freund zu einer entlastenden Falschaussage anstiften wollen und einen weiteren Mann beschuldigt, den sich die Polizei genauer anschauen solle, weil dieser "schon wegen Kindersachen im Häfn" gewesen sei. Allerdings mit dem Ergebnis, dass sich der 24-Jährige nun auch wegen Verleumdung verantworten musste.
Endgültige Klarheit im Prozess herrschte, als Staatsanwältin Schweiger ein Rechtshilfeansuchen der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main präsentierte: Es ging um einen Chat, in dem von der Nummer des 24-Jährigen aus wieder mit einem minderjährigen Mädchen gechattet wurde - und zwar von der neuen Nummer des Angeklagten aus, der laut eigener Aussage seit den Ermittlungen "besonders genau" auf sein Handy aufpasst.
"Dass Ihr Handy gehackt wurde, wurde eindeutig widerlegt, es gibt außer Ihrer Aussage überhaupt keinen Anhaltspunkt dafür", begründete Richter Kugi den Schuldspruch. Der Mann wurde für den Missbrauch und die Verleumdung zu 18 Monaten unbedingter Haft verurteilt, außerdem wurde die bedingte Nachsicht einer Haftstrafe aus einer vorherigen Verurteilung widerrufen, was bedeutet, dass der Mann für insgesamt 23 Monate ins Gefängnis muss. Besonders erschwerend sei gewesen, dass der Angeklagte die Tat begangen habe, obwohl er noch wegen drei Verurteilungen offene Probezeiten hatte.