Schauspiel-Star muss vor Gericht
Teichtmeister wird wegen Kinderpornografie angeklagt
13.01.2023Der Schauspieler muss sich wegen des Besitzes von 58.000 Kinderporno-Dateien vor Gericht verantworten.
Der Wiener Schauspieler Florian Teichtmeister, der durch zahlreiche Auftritte in Film und Fernsehen bekannt und am Burgtheater Ensemblemitglied ist, muss sich laut Berichten von "Heute" und dem Ö1-Mittagsjournal demnächst wegen schwerer Vorwürfe vor Gericht verantworten. Auf diversen Datenträgern seien 58.000 Mediendateien mit mutmaßlich kinderpornografischem Material gefunden worden. Laut seinem Anwalt Michael Rami soll sich der Künstler schuldig bekennen, sagte er Ö1.
Die Sprecherin des Wiener Landesgerichts, Christina Salzborn, bestätigte gegenüber der APA den Strafantrag gegen den Schauspieler wegen Kinderpornografie. Ein Termin wurde für Februar avisiert. Die Verhandlung wird Richter Stefan Apostol leiten.
Burgschauspieler ist "voll geständig"
Der 43-jährige habe die Fotos demnach zwischen Februar 2008 und August 2021 aus dem Darknet heruntergeladen. Er selbst habe nie Minderjährige angerührt, wie es heißt. Laut seinem Anwalt Michael Rami werde sich Teichtmeister bei dem Prozess schuldig bekennen. Er habe in den vergangenen eineinhalb Jahren stets mit den Behörden kooperiert und sei auch seit zwei Jahren in psychologischer Behandlung, "mit deren Hilfe es ihm gelungen ist, seine seelischen Probleme aufzuarbeiten, die ihn zum Besitz der besagten Dateien gebracht hatten", so Rami zum ORF.
Teichtmeister übernehme laut seinem Anwalt "die volle Verantwortung für die Vorwürfe". Berichtet wird auch davon, dass Teichmeister an Drehorten Fotos von teils minderjährigen Darstellern gemacht und daraus - mit Sprechblasen mit pornografischen Inhalten versehene - Collagen angefertigt habe. Eines dieser Bilder habe seine Lebensgefährtin entdeckt und daraufhin die Polizei informiert. Teichtmeisters Anwalt betonte, "dass ihm ein rein 'digitales' Delikt vorzuwerfen ist, er also keinerlei strafbaren Handlungen gegen Menschen gesetzt hat". Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer sich eine pornografische Darstellung einer unmündigen Person verschafft oder eine solche besitzt.