Verlegung

Knalleffekt: Josef Fritzl wird entlassen

14.05.2024

Josef Fritzl wird in den Normalvollzug entlassen. Der schriftliche Beschluss liegt vor. Ist das der Weg in die Freiheit für den wohl bekanntesten Strafgefangenen Österreichs?

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© Fabian Matzerath für BILD
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Drei Richterinnen haben entschieden: Der wohl bekannteste österreichische Strafgefangene Josef Fritzl wird in den Normalvollzug verlegt. Zwei Wochen nahm sich der Dreier-Senat für diese wichtige Entscheidung Zeit. Am 30. April hat die Anhörung unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden. Im Zentrum stand das Gutachten der Sachverständigen Adelheid Kastner. 

Laut dem schriftlichen Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau, der am Montag, 13.5.2024, herausgegeben und am Dienstag kommuniziert wurde, darf Josef Fritzl vom Maßnahmenvollzug in den Normalvollzug überstellt werden. Vorerst soll er im derzeitigen Setting in der Justizanstalt Stein bleiben. 2009 war Fritzl in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen worden. Eine generelle bedingte Entlassung in die Freiheit wurde aus spezialpräventiven Gründen abgelehnt.  

Laut Beschluss ginge von dem 89-Jährigen keine Gefährlichkeit mehr aus. Deshalb sei eine Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nicht mehr notwendig. Auch seine fortschreitende Demenz und der körperliche Abbau wurde in dem Beschluss erwähnt. Es sei mit keiner strafbaren Handlung mehr zu rechnen.

Freiheit in Sicht? 

Laut seiner renommierten Anwältin Astrid Wagner ist es nur eine Frage der Zeit, wann der 89-Jährige wieder in die Freiheit entlassen wird. "Es kann sich dabei vielleicht nur um Monate handeln", so Wagner zu oe24. Das Jahr 2025 sei aber möglich. Fritzl selbst werde sich über diese Entscheidung der Richterinnen freuen. Wagner geht davon aus, dass ihr Mandant in eine Art Krankenabteilung eines Normalvollzuges kommen wird. "Dort wird sein Gesundheitszustand regelmäßig kontrolliert und er 

Fritzl selbst wird sicher erleichtert sein und wünscht sich für seinen Lebensabend ein Haus mit Ziege. 

Auszüge aus der Mitteilung des Landesgerichts:

"Am 30.4.2024 fand eine Anhörung des Strafgefangenen in der Justizanstalt Stein vor dem zuständigen Dreiersenat des Landesgerichtes Krems an der Donau, in Anwesenheit der Sachverständigen Dr. Kastner, statt. Nunmehr liegt eine schriftliche Entscheidung des 3 – Richterinnen – Senates vor.

Mit Beschluss vom 13.5.2024 hat das Landesgericht Krems an der Donau (nicht rechtskräftig) entschieden, dass der im im 90. Lebensjahr stehende Strafgefangene vom „Maßnahmenvollzug“ in den Normalvollzug überstellt werden kann und von ihm keine Gefährlichkeit mehr ausgeht, die eine Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum erforderlich macht.

Nach Einholung eines gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens sowie eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens, das anlässlich der Anhörung am 30.4. durch aktuelle medizinische Befunde ergänzt wurde, steht für das Gericht fest:

Auf Grund einer umfassenden, fortschreitenden dementiellen Erkrankung und einem körperlichen Abbau ist die beim Strafgefangenen vorliegende kombinierte Persönlichkeitsstörung, die die Einweisung erforderlich machte, derart „begraben“, sodass die Gefährlichkeit des Strafgefangenen abgebaut wurde und mit keiner strafbaren Handlung mit schweren Folgen mehr zu rechnen ist.

Eine solche Gefährlichkeit ist jedoch eine Grundvoraussetzung für eine Unterbringung. Zudem ist mit einem Fortschreiten der chronischen Demenzerkrankung zu rechnen.
Gleichzeitig wurde eine Probezeit von 10 Jahre festgesetzt.

Mit selbem Beschluss hat der Drei-Richterinnen-Senat auch entschieden, dass eine bedingte Entlassung aus dem Normalvollzug, somit eine Entlassung in Freiheit, aus spezialpräventiven Gründen nicht möglich ist. Demnach ist – angesichts der beispiellosen kriminellen Energie anlässlich der verurteilten Taten - von einer zukünftigen Deliktsfreiheit mangels Erprobung im Entlassungsvollzug, einer erforderlichen Auseinandersetzung mit den Taten sowie mangels einer Wohnmöglichkeit samt sozialem Umfeld nicht auszugehen. Dieser Beschluss ist nicht rechtskräftig.

Nach Zustellung dieses schriftlichen Beschlusses hat jede Seite (Strafgefangener mit Verteidigerin einerseits sowie Staatsanwaltschaft andererseits) die Möglichkeit, eine Beschwerde einzubringen. Für den Fall der Erhebung eines Rechtsmittels müsste das Oberlandesgericht Wien erneut über die Aufhebung/Bestätigung oder Abänderung des Beschlusses entscheiden. 

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