Kein Einspruch

Millionenbetrüger in Salzburg angeklagt

15.04.2010

Laut Staatsanwaltschaft habe der Ex-Anwalt 2,8 Mio. Euro veruntreut.

Zur Vollversion des Artikels
© APA
Zur Vollversion des Artikels

Die am Mittwoch von der Staatsanwaltschaft Salzburg bekanntgegebene Anklage gegen den Salzburger Ex-Anwalt Friedrich L. (60) und seine Lebensgefährtin Brigitte H. (40) wegen Veruntreuung von 2,8 Millionen Euro an Treuhandgeldern beziehungsweise Beitragstäterschaft wird nicht beeinsprucht. Das sagte Verteidiger Raimund Danner am Donnerstag, im Gespräch.

"Keine Überraschungen"
Er habe heute mit seinen beiden Mandanten Rücksprache gehalten, und man sei zu dem Ergebnis gekommen, keinen Einspruch zu erheben. Die Anklage stütze sich im Wesentlichen auf das Gutachten eines Buchsachverständigen und auf die Aussagen der beiden Beschuldigten. Die 47-seitige Anklage beinhalte auch "keine Überraschungen", meinte Danner.

Die Staatsanwaltschaft Salzburg wirft dem Ex-Wirtschaftsanwalt Veruntreuung sowie schweren, gewerbsmäßigen Betrug und Untreue (mit einer Strafdrohung von ein bis zehn Jahren) vor. Gegen Brigitte H., die laut Danner der Hehlerei geständig ist, laufen die Ermittlungen in Richtung Beitragstäterschaft. Das Paar hatte bis zu seiner Verhaftung bei einer routinemäßigen Kontrolle südlich von Florenz eine Pension unter dem Namen von H. betrieben. L. wies sich mit der Fotokopie eines gefälschten Reisepasses aus, der auf "Franz Maringer" lautete.

Hoffen auf Strafmilderung
Danner hofft auf Strafmilderung, weil sich L. geständig und kooperativ zeige und "vollständig um Schadenswiedergutmachung bemüht ist". Einen Großteil der veruntreuten Gelder habe der Beschuldigte zur Abdeckung der negativen Betriebskonten hergenommen. Die Treuhandgelder, die ihm für Liegenschaftskäufe und -verkäufe anvertraut worden waren, habe L. auf einfache Konten gelegt, weil sie dort keiner Dispositionskontrolle unterlagen, erläuterte der Strafverteidiger. Bei den Geschädigten handelte es sich um einige Versicherungen, Banken und Einzelpersonen.

Zur Vollversion des Artikels
Weitere Artikel