Gefährliche Drohnung
Neue Klage gegen Fußfesselträger
23.01.2013
Das mittlerweile 22-jährige Opfer hatte eine Anzeige eingebracht.
Die Staatsanwaltschaft Salzburg hat gegen den rechtskräftig verurteilten Sexualstraftäter aus Salzburg, der eine elektronische Fußfessel trägt, einen Strafantrag wegen gefährlicher Drohung erstellt, bestätigte Marcus Neher, Sprecher der Staatsanwaltschaft Salzburg. Das mittlerweile 22-jährige Opfer hatte am 12. November 2012 eine Anzeige bei der Polizei wegen "beharrlicher Verfolgung" und "gefährlicher Drohung" gegen den 51-jährigen Salzburger eingebracht.
Teileinstellung
"Es gibt eine Teileinstellung des Verfahrens", sagte Neher. Die Einstellung betreffe die angezeigte beharrliche Verfolgung und eine weitere, gefährliche Drohung. Bei dem nun angeklagten Delikt handelt es sich um einen Vorfall vom 21. März 2012. Laut der Anzeige der vergewaltigten Frau habe sie der Verurteilte in einer direkten Äußerung mit dem Umbringen bedroht. In der Anzeige hatte das Opfer auch erklärt, dass sie von dem Mann seit 2006 immer wieder verfolgt werde.
Die Staatsanwaltschaft Salzburg begründete die Teileinstellung des Ermittlungsverfahrens damit, dass es einerseits für die angeblichen Tathandlungen zu den angegebenen Zeitpunkten noch keinen Strafbestand gegeben habe und andererseits der Tatbestand der beharrlichen Verfolgung deswegen nicht erfüllt worden sei, weil die Zeitabstände dazwischen zu groß gewesen seien.
Das Ermittlungsverfahren gegen die Ehefrau des Sexualstraftäters wegen des Verdachtes der gefährlichen Drohung und der beharrlichen Verfolgung sei zur Gänze eingestellt worden, erklärte Staatsanwalt Neher.
Mehrfach missbraucht
Der beschuldigte Salzburger hatte in den Jahren 2005 und 2006 die damals 15- bzw. 16-jährige Frau mehrfach vergewaltigt und sexuell missbraucht. Der Täter wurde zu zwei Jahren teilbedingter Haft verurteilt. Für die unbedingte Haftstrafe von sechs Monaten hat der Verwaltungsgerichtshof Ende Oktober 2012 in letzter Instanz die elektronische Fußfessel bewilligt.
Anfang dieses Jahres stellte der Verurteilte einen Antrag auf bedingte Entlassung, dem am 9. Jänner 2013 vom Landesgericht Salzburg als Vollzugsgericht auch stattgegeben wurde. Dem nicht rechtskräftigen Beschluss des Gerichtes zufolge muss er lediglich zwei Drittel des unbedingten Teils seiner Freiheitsstrafe von insgesamt sechs Monaten im elektronisch überwachten Hausarrest verbringen. Dem Sexualstraftäter sei eine bedingte Entlassung nach vier Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren deshalb bewilligt worden, da dafür alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen würden, sagte eine Gerichtssprecherin.
Die Staatsanwaltschaft Salzburg legte dagegen Beschwerde ein mit der Begründung, dass für die bedingte Entlassung keine Auflagen wie eine Weisung zur Psychotherapie oder für eine Bewährungshilfe erteilt worden seien. Über die Beschwerde muss jetzt das Oberlandesgericht Linz entscheiden. Falls das OLG der Beschwerde keine Folge gibt und der Beschluss des Landesgerichtes Salzburg rechtskräftig wird, endet der Hausarrest für den Salzburger im März.