Drama in Krems
Eltern steht Trauerschmerzengeld zu
06.08.2009
Voraussetzung: Der Todesfall muss auf ein schuldhaft rechtswidriges Verhalten anderer zurückzuführen sein.
Sollte sich im Zuge der Ermittlungen um die tödliche Schießerei in einem Kremser Supermarkt herausstellen, dass die Polizisten zumindest grob fahrlässig gehandelt haben und ihr Schusswaffengebrauch nicht gerechtfertigt war, hätten die Angehörigen des ums Leben gekommenen 14-Jährigen Anspruch auf Schadenersatz und das sogenannte Trauerschmerzengeld. Finanzielle Ansprüche geltend machen könnte auch der angeschossene Jugendliche, der am kommenden Sonntag 17 wird.
Rechtswidriges Verhalten vorausgesetzt
Nach mittlerweile
ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) steht den Eltern
eines getöteten Kindes als engste Angehörige Ersatz für den ihnen zugefügten
Trauerschaden zu. Voraussetzung: Der Todesfall muss auf ein schuldhaft
rechtswidriges Verhalten anderer zurückzuführen sein.
Im gegenständlichen Fall hieße das, dass dem bzw. den Schützen mit rechtskräftigem Urteil ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten nachgewiesen werden muss. Löst der Verlust des Kindes bei den Angehörigen eine erwiesene Gesundheitsschädigung - etwa eine psychische Folgeerkrankung mit einem eindeutigen Krankheitsbild - aus, ist ihnen dieser Schmerz bereits bei leichter Fahrlässigkeit zu ersetzen. Bei grober Fahrlässigkeit oder gar vorsätzlichem Handeln des Verursachers hat ihnen der Trauerschaden unabhängig davon abgegolten zu werden, ob dieser medizinisch dokumentiert ist oder nicht.
Eltern können Schadenersatz verlangen
Das
Trauerschmerzengeld ist laut einer OGH-Entscheidung aus dem Vorjahr (2 Ob
150/08k) mit einem "Globalbetrag" einmalig abzugelten. Die Höhe bemisst sich
diesem Urteil zufolge nach der "Intensität der familiären Beziehung" und
nicht nach der "Dauer des Seelenschmerzes". Da auch bei Geschwistern eine
"intensive Gefühlsgemeinschaft" angenommen wird, kommt auch für sie eine
Abgeltung des Trauerschadens in Betracht. Derzeit werden betroffenen
Angehörigen Beträge zwischen 10.000 und 15.000 Euro zugestanden.
Die Eltern des erschossenen Jugendlichen haben weiters die Möglichkeit, Schadenersatz zu verlangen und auf diesem Weg etwa die Begräbniskosten oder den Aufwand für die Trauerfeierlichkeiten in Rechnung zu stellen.
Mittäter könnte abcashen
Sollte sich herausstellen,
dass die Amtshandlung rechtswidrig war, hätte auch der verletzte Jugendliche
die Möglichkeit einer finanziellen Abgeltung der erlittenen Verletzungen.
Für starke physische Schmerzen sprechen die Gerichte 300 Euro, für
mittelstarke 200 und für leichte 100 Euro jeweils pro Tag an Schmerzensgeld
zu.
Da der bald 17-Jährige mitansehen musste, wie neben ihm sein Freund von der Exekutive getötet wurde, wäre es denkbar, dass er dieses Erlebnis auch als sogenannten Schockschaden geltend macht und damit allenfalls nötige Therapien gegen eingetretene psychischen Folgen finanziert. Zudem könnte er für die Dauer seines Krankenstands bzw. seiner Berufsunfähigkeit Verdienstentgang verlangen, sollte er zuletzt einer Beschäftigung nachgegangen sein.